UNO-MENSCHENRECHTSKOMMISSION VERURTEILT RUSSLAND: Nachahmenswert
„Die Kleinen hängt man, die Großen lässt man laufen.“ Zumindest diese Variante von Selektivität und zweierlei Maß, die die Debatten und Entscheidungen der UNO-Menschenrechtskommisison über 50 Jahre bestimmte, ist mit der Resolution zur Verurteilung des ständigen Sicherheitsratsmitgliedes Russland erstmals durchbrochen worden. Das allein ist ein historischer Fortschritt. Nimmt man die seit der „Allgemeinen Erklärung“ von 1948 völkerrechtlich verbindlichen Menschenrechtsnormen, die Russland wie fast alle 187 UNO-Staaten unterschrieben hat, zum Maßstab, geht die Resolution auch in der Sache völlig in Ordnung.
Angesichts der vorliegenden Beweise für schwere Menschenrechtsverstöße russischer Truppen in Tschetschenien sowie im Licht der völlig unzureichenden Bemühungen Moskaus zur Untersuchung und Ahndung dieser Verstöße hätte die Resolution sogar noch weit entschiedender ausfallen müssen: Zu Recht kritisieren Menschenrechtsorganisationen, dass die – anfangs auch von kleineren EU-Staaten gestellte – Forderung nach einer internationalen Untersuchungskommission fehlt und dass die Menschenrechtsverstöße nicht präzise benannt werden.
Dennoch hinterlässt die Verurteilung Russlands auf der ersten Sitzung der UNO-Kommission seit dem Nato-Krieg gegen Jugoslawien einen schalen Geschmack. Russland und China werfen den Nato-Staaten unter den Befürwortern der Tschetschenien-Resolution „Doppelmoral“ vor. Diese Kritik ist natürlich nicht akzeptabel als Versuch, damit die russischen oder chinesischen Verstöße gegen die Menschenrechte zu rechtfertigen oder auch nur zu relativieren. Aber in der Sache trifft der Vorwurf der Doppelmoral natürlich zu. Zumal diverse Nato-Staaten derzeit massiven Druck auf die Anklägerin des UNO-Kriegsverbrechertribunals in Den Haag ausüben, nicht einmal ein förmliches Untersuchungsverfahren wegen der Luftangriffe auf zivile Einrichtungen und Zivilisten in Jugoslawien einzuleiten.
Diese Form von Selektivität und zweierlei Maß bei der Behandlung von Menschenrechtsverletzungen gilt nicht nur für aktuelle Konflikte, sondern auch im historischen Maßstab. Der Genozid des Pol-Pot-Regimes in Kambodschda kommt jetzt vor ein Tribunal. Endlich! Doch die Völkermordverbrechen der USA im Vietnamkrieg, dessen Ende gerade 25 Jahre zurückliegt, bleiben – obwohl juristisch nicht verjährt – weiterhin tabu. Dasselbe gilt für die Verbrechen Frankreichs in Algerien oder die schweren Menschenrechtsverstöße Großbritanniens im Nordirlandkonflikt. ANDREAS ZUMACH
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