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An Eides statt

Wenn Behauptungen in der Öffentlichkeit untermauert werden sollen, wie jetzt im Fall des ehemaligen CDU-Wirtschaftsprüfers Weyrauch, werden oft eidesstattliche Versicherungen abgegeben. Sie sind ein Mittel, die Richtigkeit von Erklärungen zu beteuern, für die in der Regel keine anderen Beweismittel vorgelegt werden können. Wer eine falsche Versicherung an Eides statt abgibt, kann nach Paragraf 156 des Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Wird das Vergehen fahrlässig begangen, reicht der Strafrahmen von fünf Tagessätzen Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Zur Bestrafung kommt es jedoch nur in Ausnahmefällen. Das Gesetz sieht sie nur dann vor, wenn eine unwahre eidesstattliche Versicherung „vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde“ abgegeben wird. Bei Strafverfahren ist im Sinne dieser Bestimmung das Gericht die zuständige Behörde.

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