■ Gastkommentar: Altbekanntes neu verpackt
Die Presseberichte über den Eigentumsschutz des Mieters, der vom Bundesverfassungsgericht nunmehr formuliert worden ist, versetzen Vermieter in Angst und Schrecken. Insofern kommt dem Urteil zumindest eine psychologische Bedeutung zu. Es wäre jedoch eine grobe Fehleinschätzung, Entwarnung an die von Eigenbedarfskündigungen bedrohten MieterInnen zu geben.
Denn die Lektüre der Urteilsgründe macht deutlich, daß die Karlsruher Richter hier im wesentlichen nichts Neues entschieden haben, sondern ihre bisherige Rechtsprechung in einer neuen Rechtsposition, dem „Eigentumsschutz des Mieters“ zusammengefaßt haben.
Neu daran ist, daß das oberste Gericht der Bundesrepublik aus der Position eines Mieters als Beschwerdeführer zu urteilen hatte. Das Ergebnis dieses neuen Blickwinkels: Die bisherige Rechtsprechung zur Nachvollziehbarkeit und Vernünftigkeit der Kündigung war und ist nicht nur (mit Blick auf den Eigentumsschutz des Vermieters) verfassungskonform, sondern sogar (mit Blick auf das Besitzrecht des Mieters) ausdrücklich geboten.
Die Fachgerichte, auch hier in Hamburg, sind jetzt dazu verpflichtet, die mieterfreundlichen Aspekte dieser (alten) Rechtsprechung aufzugreifen. Diese juristische Spitzfindigkeit gibt Anlaß zur Hoffnung auf einen besseren MieterInnenschutz - nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Sylvia Sonnemann
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