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Alles klar?

„Die in einem Franchise-Vertrag enthaltene Vereinbarung über die Verpflichtung des Franchise-Nehmers zum wiederkeh-renden Bezug von Waren des Franchise-Gebers fällt unter § 2 Nr. 3 VerbrKrG. Bei der Frage, ob die aufgrund einer Bezugsverpflichtung zu erwerbenden Sachen für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt sind, ist nicht auf den Zeitpunkt der Erfüllung dieser Verpflichtung, sondern auf den des Vertragsschlusses abzustellen.“

Bundesgerichtshof, 14. Dezember 1994

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