Alles klar?:
„Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke nach dem Markengesetz ist eine Rechtsfrage, die einem Geständnis im Sinne der Zivilprozessordnung nicht zugänglich ist. Die Erklärung, die Nichtbenutzungseinrede nicht aufrechtzuerhalten, ist grundsätzlich nicht als konkludenter Verzicht auf die Einrede aufzufassen. Auch zwischen Rohstoffen und Halbfabrikaten einerseits und Fertigfabrikaten andererseits kann ausnahmsweise Warenähnlichkeit bestehen. Der Wortstamm einer Zeichenserie braucht in der Widerspruchsmarke nicht isoliert hervorzutreten. Für die Kennzeichnungskraft kommt es allein auf den in Frage stehenden Stammbestandteil der Zeichenserie und nicht auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke an.“
BGH, 16.3.2000
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