Afghanistan-Urteil des Bundesgerichtshofs: Rückschlag für die Opfer von Kundus
2009 hatten Taliban zwei Tanklaster entführt, die ließ ein deutscher Oberst bombardieren. Die Opfer haben keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Im September 2009 hatten die afghanischen Taliban in der Nähe von Kundus zwei Tanklaster entführt. Die Laster blieben jedoch in einer Furt stecken. Die Bundeswehr, die für die Region zuständig war, forderte zwei US-Kampfflugzeuge an, aus Sorge, die Laster könnten als rollende Bomben gegen das Bundeswehrlager Kundus eingesetzt werden.
Nach mehreren Stunden gab der deutsche Oberst Georg Klein den Befehl, die Laster und die umherstehenden Menschen zu bombardieren. Er lehnte den Vorschlag der US-Piloten ab, zunächst mit Tiefflügen die Menschen zu verscheuchen. Klein vertraute auf die Aussage eines Informanten vor Ort, dass es sich ausschließlich um Taliban handle. Tatsächlich hatten die Taliban jedoch die Bewohner der umliegenden Dörfer eingeladen, kostenlos Benzin zu zapfen. Beim Bombardement starben deshalb mindestens 70 Zivilisten, davon viele Kinder.
Die Bundeswehr hatte freiwillig nur wenige Tausend Euro pro Opfer bezahlt. Viel zu wenig, fand der Bremer Anwalt Karim Popal. Auf seine Initiative klagten zwei Angehörige auf insgesamt 90.000 Euro Schadenersatz. Das Landgericht Bonn und das Oberlandesgericht Köln lehnten die Klagen zwar ab, weil Oberst Klein kein Pflichtverstoß nachzuweisen war. Die NRW-Gerichte stellten aber zumindest fest, dass das deutsche Amtshaftungsrecht auch im Krieg gelte.
Die Revision ging nach hinten los
Die Kläger wollten aber mehr. Beim BGH hofften sie, doch noch Schadenersatz durchzusetzen. „Oberst Klein hätte sich vergewissern müssen, dass die Personen am Tanklaster keine Taliban waren“, erklärte Kläger-Anwalt Thomas von Plehwe, „er hat seine Aufklärungspflicht verletzt.“
Doch die Revision ging nach hinten los. Der BGH macht sogar den Teilerfolg der Vorinstanzen wieder zunichte. „Das deutsche Amtshaftungsrecht ist auf militärische Kampfhandlungen im Ausland nicht anwendbar“, erklärte jetzt der Vorsitzende BGH-Richter Ulrich Herrmann. Diese Haftung sei auf den „normalen Amtsbetrieb“ zugeschnitten, sie passe nicht auf die „Gefechtshandlungen eines Soldaten“. Eine Amtshaftung für die Pflichtverletzung von Soldaten wäre „weltweit einmalig“. Eine solche Ausweitung könne nur der Gesetzgeber beschließen, kein Gericht. Auch die „Werteordnung des Grundgesetzes“ spreche nicht für eine weite Auslegung der Amtshaftung. „Im Gegenteil: Eine Amtshaftung für militärische Handlungen würde die im Grundgesetz ebenfalls geschützte Bündnisfähigkeit Deutschlands und die außenpolitische Handlungsfähigkeit beeinträchtigen“, so Richter Herrmann.
Kläger-Anwalt Karim Popal kritisierte das „politische Urteil“. Die Revision sei dennoch richtig gewesen. „Jetzt ist der Weg frei zum Bundesverfassungsgericht“, so Popal. (Az.: III ZR 140/15)
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