: Abmahnung ohne den Btriebsrat
Kassel (ap) - Arbeitgeber können nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer beim Verstoß gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten ohne Beteiligung des Betriebsrates abmahnen. Weitergehende Sanktionen des Arbeitgebers sind jedoch als Betriebsbußen anzusehen. Dafür ist eine zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarte Betriebsbußenordnung erforderlich. (Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 1 ABR 100/88).
Die taz gehört zu 100 Prozent ihren Leser:innen und ist damit nicht nur konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Alle Artikel stellen wir frei zur Verfügung, ohne Paywall. Gerade in diesen Zeiten müssen Einordnungen und Informationen allen zugänglich sein. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass kritischer, unabhängiger Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung für taz zahl ich. Dank Ihnen haben wir nun die 50.000 erreicht. So viele unterstützen freiwillig und regelmäßig. Noch nicht dabei? Werden Sie jetzt Teil der Community! Jetzt unterstützen