: Abmahnung ohne den Btriebsrat
Kassel (ap) - Arbeitgeber können nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer beim Verstoß gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten ohne Beteiligung des Betriebsrates abmahnen. Weitergehende Sanktionen des Arbeitgebers sind jedoch als Betriebsbußen anzusehen. Dafür ist eine zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarte Betriebsbußenordnung erforderlich. (Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 1 ABR 100/88).
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