piwik no script img

Abgeschobener Islamist Sami A.Gefährder muss nicht zurück

Die Stadt Bochum muss den im Sommer zu Unrecht abgeschobenen islamistischen Gefährder Sami A. nicht zurückholen. Das entschied ein Gericht.

Sami A. war im Juli nach Tunesien abgeschoben worden, obwohl die Richter das untersagt hatten Foto: dpa

Bochum/Gelsenkirchen dpa | Die Stadt Bochum muss den im Sommer zu Unrecht abgeschobenen islamistischen Gefährder Sami A. nicht nach Deutschland zurückholen. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am Mittwoch entschieden. Allerdings kann Sami A. noch Beschwerde dagegen einlegen. (Az 8 L 2184/18)

Es ist eine weitere juristische Etappe im monatelangen Tauziehen im Fall des 42-Jährigen. Sami A. war am 13. Juli nach Tunesien abgeschoben worden, obwohl die Richter das noch am Tag zuvor wegen Foltergefahr untersagt hatten. Doch als dieser Beschluss den zuständigen Behörden zugestellt wurde, saß Sami A. bereits im Flugzeug nach Tunis. Das Gericht rügte das Verhalten der Behörden und ordnete die sofortige Rückholung von Sami A. an.

Im Herbst gab es dann eine Zusicherung des tunesischen Staates, dass Sami A. dort keine Folter und keine unmenschliche Behandlung drohen. Das Gericht hob daraufhin am 21. November das bis dahin noch immer gültige Abschiebeverbot auf.

Die Tatsache, dass Sami A. jetzt in Tunesien sei, bedeute folglich keinen andauernden rechtswidrigen Zustand, argumentierten die Gelsenkirchener Richter nun. Deshalb hoben sie am Mittwoch die Pflicht der Stadt Bochum auf, Sami A. zurückzuholen.

taz lesen kann jede:r

Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen

Mehr zum Thema

3 Kommentare

 / 
  • Steht wortgleich so in der FAZ der Text. Also keine eigenen Gedanken oder Einschätzung.....



    www.faz.net/aktuel...olen-15949565.html

    • 7G
      74450 (Profil gelöscht)
      @siri nihil:

      Ach was. Deswegen ist der Text ja auch als Agentur-Text gekennzeichnet.

  • Ich würde mir lieber mal den Beschluss der 8. Kammer des VG vom 11.07.2018 anschauen!



    www.justiz.nrw.de/...luss_20180711.html, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 1240/18.



    Dieser Sami A. war/ist ausreisepflichtig. Am 11. Juli 2018 wurde die Abschiebeanordnung durch Beschluss der 8. Kammer - 8 L 1240/18 - des VG bestätigt. Dann mischte sich am 12. Juli die 7. Kammer des VG ein! Ohne Begründung in einem laufenden Verfahren! Das waren ideologische Grabenkämpfe zwischen der 8. Kammer und der 7. Kammer.