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... Autos der Waffenstatus

Ein Auto ist keine Waffe - wenigstens nicht im Sinne des Strafrechts. Auch nicht, wenn man einen Polizisten mit dem Auto mitschleift. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

In dem Fall ging es um den missglückten Versuch von Dresdner Polizisten, einen betrunkenen Autofahrer zu fassen. Nach einer Verfolgungsjagd hatten die Polizisten den Mann gestellt. Als sich ein Beamter ins Fahrzeug beugte, fuhr der Mann mit Vollgas rückwärts und riss den Beamten zehn Meter mit sich.

Der Polizist blieb unverletzt, trotzdem wurde der Fahrer auch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt. Das Landgericht Dresden erkannte einen besonders schweren Fall, weil der Täter mit dem Auto eine "Waffe im untechnischen Sinne" mit sich geführt habe. Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte das Urteil.

Die Karlsruher Richter dagegen gaben dem Autofahrer recht. Mit "Waffe" seien im Strafgesetz zwar nicht nur Gewehre gemeint, sondern auch Gegenstände, die bei "bestimmungsgemäßer Verwendung" erheblich verletzen können. Das Auto werde aber typischerweise nicht zur Bekämpfung von Menschen eingesetzt und sei damit keine Waffe.