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Mall of ShameAusbeutung bleibt legal

Die Klage eines um seinen Lohn betrogenen Bauarbeiters wird vom Berliner Arbeitsgericht abgewiesen.

Proteste Betroffener Foto: dpa

„Ich hatte große Hoffnungen in die deutsche Justiz. Doch mittlerweile bin ich sehr enttäuscht“, sagt Ovidiu Mindrila. Gerade hat der rumänische Bauarbeiter erfahren, dass seine Klage auf eine Lohnnachzahlung von 4.134 Euro abgewiesen wurde. Mindrila war extra aus Rumänien zum Prozess am Berliner Arbeitsgericht angereist. Er gehört zu jener Gruppe rumänischer Bauarbeiter, die auf der Baustelle des Einkaufszentrums Mall of Berlin gearbeitet haben und um große Teile ihres Lohns geprellt wurden. Das ausstehende Geld wollte sich Mindrila nun von der Bauherrin HGHI Leipziger Platz GmbH & Co. KG holen.

Mindrila hatte von August bis Oktober 2014 vertragslos fast 500 Stunden für ein Subunternehmen auf der Baustelle gearbeitet. Statt der versprochenen 6 Euro pro Stunde erhielt er am Ende nur etwa 200 Euro. Daraufhin wandte er sich mit einigen anderen Geprellten an die Basisgewerkschaft FAU (Freie ArbeiterInnenunion). Die Arbeiter protestierten medienwirksam und reichten Klagen gegen die Subunternehmen ein, bei denen sie beschäftigt waren. Obwohl sie in mehreren Prozessen gewannen, hat keiner der Betroffenen bisher seinen Lohn erhalten, weil die Subunternehmen Konkurs anmeldeten.

Doch Mindrila und die FAU wollten sich damit nicht abfinden. Also verklagten sie mit der HGHI die Bauherrin, die das Zentrum betreibt. Die Firma gehört zum Firmengeflecht des Investors Harald Huth. „Wer die Subunternehmen auswählt, ist auch dafür verantwortlich, wenn die Löhne nicht gezahlt werden“, so die Argumentation von Mindrilas Anwalt Sebastian Kunz.

Der Anwalt der beklagten Firma hatte hingegen argumentiert, dass einzig die Subunternehmen bestimmen, was auf der Baustelle geschieht. Das Geschäft der Holding sei es einzig, Einkaufszentren zu betreiben. Für den Bau seien die beauftragten Unternehmen zuständig. Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Arbeitsgericht an und lehnte Mindrilas Klage ab. Trotz dieser Niederlage will er den juristischen Kampf fortsetzen. „Es geht um mein Recht“, betonte er gegenüber der taz.

Enttäuscht zeigte sich auch Hendrik Lackus von der FAU Berlin. Anfangs habe er noch die Hoffnung gehabt, dass die Arbeiter ihre Löhne bekommen. Doch je länger sich die Auseinandersetzung hinzog, umso pessimistischer wurde er. Über die Stimmung der Betroffenen sagte er: „Mittlerweile sind viele der Arbeiter wieder in Rumänien. Trotz des großen Interesses an ihrem Fall in Deutschland glauben sie nicht mehr, dass sie ihren Lohn bekommen.“

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8 Kommentare

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  • Das sind keine Einzelfälle in Deutschland, nur die wenigsten wehren sich. Jeder kann, wenn er will jedwede Regeln unterlaufen, denn die Kontrollen sind lasch, und die "Strafen" sind so oder so ein Witz. Oder wie hier, man meldet Konkurs an.

    Damit ist dann im Übrigen auch der legale Mindestlohn am Bau massiv unterlaufen und sind sozialversicherungspflichtige Stellen vernichtet worden oder zumindest nicht entstanden. Das kann die FAU eigentlich auch nicht gutheißen.

  • Völlig unklar warum das Gericht meint, dass die eigens für solche Fälle geschaffene Durchgriffshaftung des Hauptunternehmers für die auf seiner Baustelle eingesetzte Subunternehmen nicht greift https://www.gesetze-im-internet.de/aentg_2009/__14.html

     

    vgl. auch http://www.heinicke.com/index.php?option=com_content&task=view&id=763&Itemid=162

     

    Nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und den allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen haftet ein Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer auf Zahlung eines Mindestlohns. Ist der Subunternehmer selbst nicht mehr in der Lage, diesen Mindestlohn auszubezahlen, so haftet nach § 14 des Arbeitnehmerentsendegesetzes der Hauptunternehmer für diesen Mindestlohn. Dies gilt sowohl bei der Beauftragung von Nachunternehmern, als auch bei der Beauftragung von Arbeitnehmerüberlassungsfirmen, d. h. Leiharbeitsfirmen. Die Haftung bezieht sich aus dieser Vorschrift auf sämtliche Verpflichtungen dieses Unternehmens, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachun-ternehmer beauftragten Verleihers, bezüglich der Zahlung des Mindestentgelts

    • @stadtlandmensch:

      Die Haftung des Arbeitnehmerentsendegesetzes gilt jedoch nur für Hauptunternehmer. Dies trifft auf die beklagte Firma nicht zu, da ihr Zweck das Halten von Immobielen ist, nicht deren Errichtung.

  • Da hilft wohl nur die Geschichte so lange so Publik zu machen, bis sie wirklich jede/r, der dort Einkauft weiss und dann eben dort nicht mehr einkauft. Wenn die Mall of Shame sich mit diesem Namen etabliert ist das ein viel grösserer Schaden für Huth als ein paar tausend Euro.

  • Diese Investoren ziehen sich mit juristischen Spitzfindigkeiten und Subunternehmen angenehm aus der Affäre, weil sie keine Verantwortung übernehmen wollen.

    Das ist an Menschenverachtung nicht zu überbieten. Sie hätten die finanziellen Mittel, wenigstens die begangene Wirtschaftskriminalität zu kompensieren, auch wenn sie sich selber von jeglicher Verantwortung freisprechen.

  • Da bin ich aber froh, dass das Arbeitsgericht so entschieden hat.

    Habe letzte Woche meine Heizung von einer Firma erneuern lassen.

    Falls das Urteil anders ausgefallen währe, müsste ich einkalkulieren, das bei Streitigkeiten um die Lohnhöhe zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ich mit in der Haftung bin. Dann könnten die Mitarbeiter der Firma bei mir vorstellig werden, um den von ihrem Arbeitgeber nicht bezahlten Lohn bei mir einzufordern.

    • @Baidarka:

      Was geht bei Ihnen im Kopf vor?

  • Kolonialle Verhältnisse in der Hauptstadt.

    Aber nicht zweifeln, Google kommt nach Kreuzberg, die digitale Boheme wird uns alle befreien. Brave New World.