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20.01.2022 , 12:59 Uhr
An sich sind Alle Ihre Argemente bereits im Artikel behandelt. Die Arbeitgeber sind ersteinmal nur dazu Verpflichtet den Impfstatus abzufragen und an die Gesundheitsämter zu melden. Eventuell könnte man argumentieren das die Beschäfftigen der Datenweitergabe nach DSGVO zustimmen müssten, da es jedoch einen gesetzliche Grundlage gibt sollte dies hier nicht greifen. Die Gesundheitsämter ermitteln dann, und sprechen falls nötig Auflagen aus. So erscheint es zum Beispiel möglich den AG seinen Impfstatus nicht mitzuteilen sondern dies nur gegenüber dem Gesundheitsamt zu tun, der AG sollte nur erfahren das keine Sanktionen ausgesprochen werden. Der Ag könnte nur Vermuten ob der AN doch geimpft ist, schlislich kann das Gesundheitsamt auch aus anderen Gründen auf Sanktionen verzichten. Werden Sanktionen wie das Betretungsverbot ausgesprochen, hatt das primäär nichts mit dem AG zu tun, eventuell ist slbst die Durchsetzung nicht desen Verantwortung. Sollte ein Beschäftigter mit Betretungsverbot weiter zur Arbeit erscheinen, scheint der AG nicht verpflichtet diesem den zutrit zu verwehren. Der Betreffende AN macht sich eben des Verstoßes gegen Auflagen des Gesundheitsamtes schuldig. Diese Auflagen müsste im zweifelsfall das Ordnungsamt bzw. in Amtshielfe die Polizei durchsetzen.
Wie auch immer wird der AN micht mehr zur vertragsgemäßen Stette der Arbeitserbringung erscheinen können, insofern kein Homeoffice möglich ist, kann somit die Arbeitsleistung nicht erbracht werden, und der AN wird Vertragsbrüchig. Dies mahnt der AG erst an und danach kann er den Arbeitsvertrag, insofern er dies wünscht, wegen schuldhafter nichterbringung der Arbeitsleistung fristlos Kündigen. Der Ag ist jedoch keineswegs dazu gezwungen, prinzipell ist dies vergleichbar mit einer Vreiheitsstrafe, bei welcher die bisherige Arbeit auch nicht mehr Vollbracht werden kann. Auf jeden Fall liegt das arbeitsrechtliche Verschulden beim AN, weshalb einen Sperre durch das Arbeitsamt, möglich ist.
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