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21.08.2019 , 18:24 Uhr
Ihnen ist schon klar, dass auch Untergebene eine Remonstrationspflicht nach § 63 BBG und § 36 BeamtStG hat??? Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung, so muss er seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d. h. gegen die Ausführung der Weisung Einwände erheben. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte die Anweisung und sind die Bedenken des Beamten nicht ausgeräumt, so muss sich der Beamte an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden. Der Beamte hat hier keinen Ermessensspielraum. Bestätigt auch der nächsthöhere Vorgesetzte (der Vorgesetzte des Vorgesetzten des remonstrierenden Beamten) die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen. Diese Gehorsamspflicht trifft den Beamten allerdings dann nicht, wenn er durch die Befolgung der Weisung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen würde! Wenn Sie selbst also in Ihrer Berufspraxis solche Fälle kennen, haben Sie sie lt. Gesetz auch zur Anzeige zu bringen - ungeachtet Ihrer Stellung! Denn gg ev Repressalien können Sie sich schützen - die Kinder nicht!!! Ihre Aussage zeugt von der äußersten Verantwortungslosigkeit mit denen man heute echten u wirklichen Kindeswohlgefährdungen begegnet! Doch das JA beschränkt sich oft auf Fälle, in denen die Eltern gar nicht davon ausgehen, dass man ihnen etwas Unrechtmäßiges von Amts wegen antun könnte, weil sie sich oft gar keiner Rechts- o Pflichtverletzung schuldig gemacht haben. Diese überraschten, oft jungen, mit dem Justizsystem unerfahrenen Eltern entführt man dann die KInder, macht sie mundtot mit unglaublichen Drohungen u entfremdet ihnen ihre eigenen Kinder, indem man auf "Integration in die Unterbringungseinrichtung" fordert. Sie waren jedoch vorher in einer intakten Familie integriert! Verwahrlosung u Wohlgefährdung liegen in diesen Fällen, ungeachtet derer, die ihre tatsächlich mißhandeln, die aber so geschickt sind, dies vor dem blauäugigen JA zu verbergen, nicht auf seiten der Eltern, sondern eindeutig in den Köpfen der JA.Mitarbeiter!
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