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26.04.2014 , 11:56 Uhr
was für ein schund-"artikel" ...!
fahrrad fahren auf der straße ist grundsätzlich erlaubt. auch wenn das blaue schild mit dem weißen radfahrer aufgestellt ist: straße benutzen. denn solche schilder dürfen nur in besonderen gefahrenzonen aufgestellt werden, wenn für eine sichere(!, inkl. lose bodeplaten, etc.) alternativroute gesorgt worden ist.
viele kommunen stellen die schilder aber einfach so auf. um den verkehr zu entlasten und die nicht befahrbaren radwege weiter brach liegen zu lassen. das ist jedoch rechtswidrig!
Benutzung der Fahrban
StVO § 2, Abs. 4
Verkehrsgericht Dresden, Urteil vom 25.08.2010, Aktenzeichen: 6 K 2433/06
"Auch beim Vorliegen einer besondere Gefahrenlage i.S.d. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO darf die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nur dann erfolgen, wenn die Straßenverehrsbehörde in der Lage ist, die Radfahrer auf einen sicheren Radweg zu verweisen.
Eine Radwegebnutzungpflicht muß nicht nur erforderlich sondern die Benutzung des Radwegs auch zumutbar sein."
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