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04.04.2023 , 13:29 Uhr
Wärmepumpen sind grundsätzlich für jede Art von Wohnhaus geeignet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Objekt um einen Neubau oder einen Altbau handelt. Wichtig ist, dass man sich genau ausrechnest, ob sich der teils enorme Kostenaufwand lohnt und wie effizient das System ist.
Die Anschaffungskosten bei einer Wärmepumpe belaufen sich auf 8.000 € bis 22.000 € (je nach Art der Wärmepumpe). Hinzu kommen die Installationskosten von 2.000 € bis 4.000 € (Quelle: www.listando.de/p/...-eine-warmepumpe/)
Wärmepumpen werden allerdings zum Teil auch durch Förderungen unterstützt.
Einige der Wärmepumpenarten haben durch ihre Funktionsweise allerdings einen erhöhten Stromverbrauch. Dieser sollte daher in die Preiskalkulation mit einbezogen werden.
zum Beitrag27.02.2019 , 09:13 Uhr
Ich finde insbesondere die Idee zur Reform des Sozialstaats welches vorgelegt sehr interessant. Denn mir stellt sich die Frage wie eine seriöse Umsetzung des ganzen von Statten gehen solle. Denn ein längeren Bezug des Arbeitslosengeldes I bedeutet gleichzeitig ja auch das derjenige welcher Arbeitslos ist, sich theoretisch erst einmal entspannt zurücklegen kann. rein hypothetisch natürlich. Der Druck, aus existenzieller Sicht schnellstmöglich wieder Arbeit finden zu müssen, ist bei Bezug des Arbeitslosengeldes 1 für volle 2 Jahre nicht so hoch wie bisher. Und all diejenigen die meinen, sie würden keine Arbeit "finden", sollten eventuell die Arbeitsuche über die Jobstellen der Arbeitsagentur hinaus erweitern. Tipps dazu findet man zum Beispiel unter vaidoo.de/ratgeber...tslose-job-finden/
Zudem sehe ich auch den Bezug von Hartz IV für volle 2 Jahre ohne Anrechnung von Vermögenswerten kritisch. Ich bin echt auf konkrete Umsetzungsvorschläge gespannt. Denn ich sehe die wirklich seriöse Umsetzung dieses Konzepts als eher schwierig an.
zum Beitrag10.01.2019 , 15:16 Uhr
Inzwischen werden Arbeitslose ja mehr und mehr geschützt. So auch in einem aktuellen Hartz 4 Urteil (Quelle: www.arbeitslosenkr...-anrechnungsfrei/). Dort hat ein Kläger gegen das Jobcenter geklagt, weil dieses die 50 Euro Taschengeld die ihm seine Oma jeden Monat zu Bewerbungszwecken gab, bei der Ermittlung der zustehenden Hartz 4 Leistungen berücksichtigt hatte.
Der betroffene erhob Widerspruch und Klage gegen die Anrechnung des Taschengeldes. Die Begründung: Die 50 Euro seinen nicht dazu gedacht den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Das Sozialgericht Düsseldorf hob den Widerspruchsbescheid des Jobcenters auf und verpflichtete das Jobcenter, die fehlerhaften Bescheide per Änderungsbescheid zu korrigieren und die Leistungen nach SGB II künftig ohne Anrechnung der 50 Euro zu gewähren.
zum Beitrag