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14.04.2014 , 16:09 Uhr
Also dafür, dass der Fotograf 50 Jahre dabei ist, weis er doch erstaunlich wenig über das Recht am eigenen Bild.
"Wenn sich ein Betrunkener in der Öffentlichkeit bewegt und etwa ein Verkehrshindernis darstellt, ist er eine Person der Zeitgeschichte und hat sein Recht am eigenen Bild verwirkt."
Den Richter, der in diesem Fall die Meinungsfreiheit höher stellt als das Recht am eigenen Bild, möchte ich mal sehen.
"Auch wenn mehr als drei Personen in der Öffentlichkeit auftreten, haben sie kein Recht am eigenen Bild mehr."
Selbst hier gilt noch, möchte ich fotografiert werden? Nein, dann darf ich auch nicht fotografiert werden.
"Daher kann auch jeder aus der Gruppe Herausgabe des Bildmaterials (§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm. §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB), Vernichtung der Fotos nach §§ 37, 38 KUG oder gar Schadensersatz verlangen."
http://www.rechtambild.de/2011/02/der-irrglaube-uber-gruppenfotos/
zum Beitrag14.04.2014 , 16:05 Uhr
schlecht
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