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09.04.2018 , 13:31 Uhr
also das OLG hat nicht entschieden ob das was im Okober 2017 in Cataluña Herrn P. vorgeworfen wird in Spanien strafbar ist oder nicht. Es hat festgestellt das in D. das nicht den Tatbestand des Hochverrats erfüllt. Insofern konnte der Haftbefehl abgelehnt werden. In einem Nebensatz der Regelung zum europäischen Haftbefehl heißt es allerdings sinngemäß `der Haftbefehl kann an geissee Vorraussetzungen geknüpft sein, wenn er nicht Bestandteil der 32 Verbrechen istwo ein Haftbefehl im Prinzip sofort auszuführen ist` es ist also eine "kann"- Formulierung. Insofern hätte das OLG ggf dem Haftbefehl wohl dennoch zustimmen können.
zum Beitrag09.04.2018 , 13:14 Uhr
es sehe es absoluit so, dass im aktuellen Fall die Vorkomnisse von Gewalt an den Haaren herbeigezogen wurden, ich meinte lediglich, dass die Begründung des OLG Schleswig-Holstein sehr extrem die Vorkomnisse von Gewlt ansetzt. Es muss ja im Prinzip der Umsturz geglückt sein.
zum Beitrag09.04.2018 , 13:09 Uhr
Ich meinte das bezogen darauf dass, "stattgefundenen Gewalttätigkeiten zuzurechnen. Diese seien nach Art, Umfang und Wirkung jedoch nicht geeignet gewesen, die Regierung derart unter Druck zu setzen, dass sie sich „zur Kapitulation vor der Forderung der Gewalttäter“ gezwungen gesehen hätte."
da ja Spanien damals (1981) letzten Endes auch nicht zur Kapitulation genötigt wurde.
zum Beitrag08.04.2018 , 14:35 Uhr
ich kann die Begründung des OLG Schleswig Holstein nachvollziehen. Allerdings frage ich mich schon wie extrem muss die Gewalt tatsächlich sein, damit der Tatbestand des Hochverrats gegeben ist. Es heißt ja in der Begründung des OLG:
"Eine Auslieferung des Verfolgten wegen des Straftatbestands der Rebellion gemäß Art. 472 Abs. 5 und 7 des spanischen Strafgesetzbuches komme aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Das dem Verfolgten zur Last gelegte Verhalten wäre in der Bundesrepublik Deutschland nach hier geltendem Recht nicht strafbar. Der in Betracht kommende Straftatbestand des Hochverrats sei nicht erfüllt, weil es an dem Merkmal der „Gewalt“ fehle. Nach den vom Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall aufgestellten Grundsätzen reiche es für die Verwirklichung des Gewaltbegriffs nicht aus, dass ein Täter Gewalt androht oder anwendet, um ein Verfassungsorgan zu einem erstrebten Handeln zu veranlassen. Erforderlich sei vielmehr, dass von der gegenüber Dritten ausgeübten Gewalt ein derartiger Druck auf das Verfassungsorgan ausgehe, der geeignet ist, den entgegenstehenden Willen des Verfassungsorgans zu beugen. Das sei hier nicht der Fall. Zwar seien dem Verfolgten als Initiator und Verfechter der Umsetzung des Referendums die am Wahltag stattgefundenen Gewalttätigkeiten zuzurechnen. Diese seien nach Art, Umfang und Wirkung jedoch nicht geeignet gewesen, die Regierung derart unter Druck zu setzen, dass sie sich „zur Kapitulation vor der Forderung der Gewalttäter“ gezwungen gesehen hätte."
Ich frage mich halt wie es entschieden hätte wenn Tejero 1981 nach Schleswig Holstein geflohen wäre und per haftbefehl (ich weiß den gab es in der Form damals nicht) gesucht wäre??
Tejero hatte ja zusammen mit weiteren Guardia Civil im spanischen Parlament mit dem Maschinengewehren in die Luft geschossen.
Wäre das OLG auch zu dem selben Schluß gekommen? https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/OLG/Presse/PI/201803Puigdemontdeutsch.html
zum Beitrag07.04.2018 , 13:38 Uhr
mich würde folgender möglicher Sachverhalt interessieren:
Auch die Anschuldigung wegen Untreue wird vom OLG kassiert. Dann würde Herr P. nicht nach Spanien ausgeliefert werden. Was würde denn geschehen wenn Herr P. dann trotzdem aus eigenem Willen nach Spanien reist?
Also wenn er "lediglich" wegen Untreue ausgeliefert wird, darf ihm ja auch nur deswegen der Prozess gemacht werden. Was aber wenn beide Punkte vom OLG für nichtig erklärt und Herr P. dann nach Spanien reist. Darf er dann wegen diesen beiden Punkten angeklagt werden?
zum Beitrag07.11.2017 , 12:28 Uhr
auch in Deutschland ist es nicht möglich, dass ein Bundesland über den Verbleib oder die trennung von der bundesrepublik abstimmt.
siehe: http://www.bverfg.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/12/rk20161216_2bvr034916.html
zum Beitrag07.11.2017 , 12:15 Uhr
eine Tatsache vergessen Sie: Im katalanischen Parlament hatten zwar die Unabhängigkeitsbefürworter eine Knappe Mehrheit (72 von 135 Sitze), allerdings haben bei den letzten Parlamentswahlen weniger als 50 % der Wähler für diese Parteien gestimmt. Dass dennoch eine Mehrheit im Parlament zustande kam, liegt am katalanischen Wahlsystem. Dort erhalten ländliche Regionen im Verhältnis (gemessen an der Zahl der Einwohner) mehr Sitze im Parlament zugesprochen. Und in den ländlichen Regionen sind die Unabhägigkeitsbefürworter stärker vertreten als beispielsweise in Barcelona.
Somit kann nicht behauptet werden, dass eine Mehrheit der Einwohner mehrheitlich Parteien für die Unabhängigkeit gewählt haben.
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