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30.12.2016 , 02:42 Uhr
Ich zitiere mal:"
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
§ 8 Prüfung der Staatsangehörigkeit
(1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Personalausweis, der Reisepass, eine Bescheinigung der Meldebehörde oder, falls Zweifel bestehen, eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen."
Weder meine Frau noch Ich mussten bei der Ausstellung der Geburtsurkunde unserer Kinder zusätzliche Nachweise ausser PA oder Pass (bin selbst Ausländer) vorweisen.
Woraus im beschriebenen Fall bei Besitz eines PAs Zweifel (s. PStV§8 Absatz (1)) entstehen ist mir nicht ersichtlich.
Warum RERO mangelndes Sachverständnis bzw. Genauigkeit hinsichtlich Vorschriften kritisiert aber nicht zwischen Vorgängen bez. Geburtsurkunde und Heiratsurkunde unterscheidet ist mir auch nicht klar.
Das der PA nur eine "Vermutung" hinsichtlich Staatsangehörigkeit darstellt, klingt für mich, zumal die Verwaltungsleiterin sich auf die Personenstandsverordnung bezieht, jedoch nicht genau begründet oder durch § benennt, genauso wie die ursprüngliche Erklärung der Standesbeamtin hinsichtlich einer vorliegenden Verwaltungsvorschrift, nach einer willkürlichen Schutzbehauptung um sich erst einmal den Fragenden vom "Leib zu halten". Wahrscheinlich davon ausgehend, das die Sachkenntnis des Fragenden bzw. dessen Wille weitere Informationen über Verwaltungsvorschriften einzuholen nicht ausreicht.
Warum STEFAN WIENERT die mangelnde Rechtsgrundlagenkenntnis kritisiert, diese aber selbst nicht benennt, entbehrt einer gewissen Pragmatik und Gewissenhaftigkeit, welche er selbst jedoch etwas ironisch-schmunzelnd bei Redakteur und Betroffenen anprangert.
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