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14.08.2024 , 13:04 Uhr
Teil 2 meiner Antwort:
Nach dem alten Recht hätte Joel nach seinem 18. Geburtstag einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 25a bekommen können. Nach dem neuen war das nicht mehr möglich, weil er nicht 12 Monate vorher geduldet wurde.
Die Reform des Paragraphen 25a hat eigentlich eine Reihe an positiven Veränderungen beinhaltet. Beispielsweise wurde das zulässige Alter für die Antragsteller deutlich hochgedreht. Das „Vorduldungserfordernis“ (also die Voraussetzung, dass man vor Antrag mindestens 12 Monate geduldet worden sein muss) ist jedoch eine deutliche Verschärfung, die von vielen Flüchtlingsräten und anderen kritisiert wird.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage verständlich beantworten konnte.
Liebe Grüße Marta Ahmedov
zum Beitrag14.08.2024 , 13:03 Uhr
Liebe Frau Vossnacker,
vielen Dank für Ihre Frage! Der Paragraph 25a AufenthG ist ein Aufenthaltstitel, der speziell für gut integrierte Jugendliche und junge Erwachsene gedacht ist.
Im Zuge der „Chancenaufenthaltsrecht“-Reformen wurde der Paragraph 25a geändert:
Früher konnten junge Menschen einen Aufenthaltstitel nach diesem Paragraphen bekommen, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben und dazu eine Reihe an anderen Voraussetzungen erfüllten. Dabei war egal, ob die jungen Menschen sich erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis hier aufhielten.
Zum Jahr 2023 wurde der Paragraph dann so geändert, dass er jetzt nur noch jungen Menschen einen Aufenthaltstitel gewährt, die unmittelbar vorher mindestens 12 Monate lang im Besitz einer Duldung waren.
Dazu muss man wissen: Eine Aufenthaltsgenehmigung ist eigentlich ein „besserer“ Aufenthaltsstatus als eine Duldung. Denn hier ist der Aufenthalt aktiv erlaubt und nicht nur geduldet. Joel hatte eine solche Aufenthaltsgenehmigung, bis er 18 Jahre alt wurde. Diese wurde dann nicht mehr verlängert.
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