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26.09.2014 , 19:02 Uhr
§3
(1) Terroristen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, ist es verboten, sich in der Öffentlichkeit ohne einen terroristischen Halbmond zu zeigen.
(2) Der terroristische Halbmond besteht aus einem handtellergrossen, schwarz ausgezogenen Halbmond mit Bombe aus gelbem Stoff mit der schwarzen Aufschrift „Terrorist“ und ist sichtbar auf der linken Brustseite des Kleidungsstücks fest aufgenäht zu tragen.
zum Beitrag26.09.2014 , 19:00 Uhr
§ 2
Soweit Terroristen andere Vornamen führen, als sie Terroristen beigelegt werden dürfen, müssen sie zusätzlich einen weiteren Vornamen annehmen, und zwar männliche Personen den Vornamen Abdullah, weibliche Personen den Vornamen Abida.
zum Beitrag26.09.2014 , 18:59 Uhr
§ 1
(1) Alle deutschen Personalausweise und Pässe von Terroristen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, werden ungültig.
(2) Die Inhaber der im Abs. 1 erwähnten Personalausweise und Pässe sind verpflichtet, diese Ausweise der Paßbehörde im Inland, in deren Bezirk der Inhaber seinen Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen. Für Terroristen, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Ausland aufhalten, beginnt die Frist von zwei Wochen mit dem Tage der Einreise in das Bundesgebiet.
(3) Die Ausweise werden wieder gültig, wenn sie von der Paßbehörde mit einem vom Bundesminister des Innern bestimmten Merkmal versehen werden, das den Inhaber als Terroristen kennzeichnet.
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