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03.09.2022 , 22:16 Uhr
Der strenge Schutz des Feldhamster kommt nicht durch die Rote Liste sondern durch Listung im Anhang IV der FFH-Richtlinie (seit 1992). Rote Listen führen nicht zu Verbotstatbeständen. Eine Beeinträchtigung rot gelisteter Arten kann in der Eingriffregelung gegen andere Interessen als die des Naturschutzes abgewogen werden.
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