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Sorgerechtsentzug bei lesbischen MütternEine Verletzung, die bleibt

Bis in die 80er verloren lesbische Mütter das Sorgerecht an ihren Kindern. Berlin bemüht sich um Aufarbeitung, doch es gibt eine rechtliche Lücke.

Früher hätte so ein Kuss das Sorgerecht für die Kinder gefährdet. Kiss-in am internationalen Tag für lesbische Sichtbarkeit 2019 Foto: picture alliance/dpa/Paul Zinken

„Es ist immer eine Wunde, eine Kränkung, eine Verletzung, die bleibt.“ Mit diesem Satz einer betroffenen Mutter beginnt die juristische Expertise, die die Berliner Senatsverwaltung für Soziales, Gleichstellung und Antidiskriminierung anlässlich des Internationalen Tags der lesbischen Sichtbarkeit, dem 26. April, veröffentlicht hat. Autorin ist die Rechtswissenschaftlerin Susanna Roßbach vom Max-Planck-Institut. Auf mehr als 50 Seiten untersucht sie ein bislang wenig aufgearbeitetes Kapitel bundesdeutscher Rechtsgeschichte: den Entzug des Sorgerechts bei lesbischen und bisexuellen Müttern aufgrund ihrer sexuellen Orientierung.

Um zu verstehen, wie es zu den Sorgerechtsentzügen kommen konnte, rekonstruiert Roßbach zunächst die familienrechtliche Lage in Deutschland. Bis zur Reform des Ehe- und Familienrechts in den 1970er Jahren galt im Scheidungsrecht das sogenannte Schuldprinzip: Ehen konnten nur geschieden werden, wenn einem Ehepartner ein Fehlverhalten nachgewiesen wurde.

Für Frauen bedeutete das nicht nur eine massive finanzielle und soziale Abhängigkeit, sondern auch ein zusätzliches Risiko. „Ging man davon aus, dass sich eine lesbische Frau oder bisexuelle Frau aus einer Ehe lösen wollte, um mit einer Partnerin zu leben, konnte die neue Beziehung als schuldhafte Eheverfehlung gewertet werden“, so Roßbach. Das habe sich bereits damals unmittelbar auf Unterhalt und Sorgerecht ausgewirkt.

Mit der Eherechtsreform 1977 fiel zwar das Schuldprinzip, doch prompt entstand eine neue Gefahr: Familiengerichte mussten das Sorgerecht anhand des „Kindeswohls“ zuteilen. Dieser unbestimmte Begriff führte in der Praxis oft zu Diskriminierung. Denn Gerichte und Gut­ach­te­r:in­nen konnten ihre eigenen Vorstellungen von einer „normalen“ Familie in die Entscheidungen einfließen lassen. Heterosexualität wurde so indirekt zum Kriterium für Kindeswohl.

Roßbachs Antwort auf die Frage, welche rechtliche Verantwortung der Bund für dieses historische Unrecht trägt, ist eindeutig. Sorgerechtsentscheidungen, die hauptsächlich mit der sexuellen Orientierung der Mutter begründet wurden, verletzten laut Expertise sowohl das Grundgesetz als auch die Europäische Menschenrechtskonvention. Insbesondere das Elterngrundrecht aus Artikel 6 des Grundgesetzes sei betroffen. Die Gerichte hätten als Teil der diskriminierenden staatlichen Gewalt agiert, woraus Roßbach eine staatliche Verantwortung für die Aufarbeitung ableitet.

Ging man davon aus, dass sich eine lesbische Frau aus einer Ehe lösen wollte, um mit einer Partnerin zu leben, konnte die neue Beziehung als schuldhafte Eheverfehlung gewertet werden

Susanna Roßbach, Rechtswissenschaftlerin und Autorin der juristischen Expertise der Senatsverwaltung

Kein zweiter Paragraf 175

Im Fall des seit 1994 gestrichenen § 175 StGB, der homosexuelle Handlungen zwischen Männern unter Strafe stellte, wurden Urteile aufgehoben, Betroffene rehabilitiert und teilweise sogar entschädigt. Laut Roßbach gestalten sich solche pauschalen Lösungen bei Sorgerechtsentscheidungen jedoch schwieriger. Entscheidungen des Familiengerichts hätten sich in der Regel besonders auf den Einzelfall bezogen. Auch wenn die diskriminierende Argumentation von damaligen Gerichten menschenrechtswidrig gewesen sei, könne nicht automatisch jede damalige Entscheidung zum Sorgerecht als falsch bewertet werden, sobald eine lesbische oder bisexuelle Mutter involviert gewesen sei.

Mehr als eine Entschuldigung

Weil klassische Instrumente der Rehabilitierung an ihre Grenzen stoßen, empfiehlt Roßbach politische Anerkennungsmaßnahmen. Dazu sollten etwa eine Bundestagsdebatte oder ein offizieller Beschluss gehören, in dem das historische Unrecht anerkannt wird. Denkbar seien außerdem die Förderung weiterer Forschung, Community-Projekte, Hilfsangebote für Betroffene und öffentliche Awareness-Kampagnen. All das könne dazu beitragen, das Unrecht zumindest sichtbar zu machen und von staatlicher Seite aus anzuerkennen.

Von der Expertise strahlt ein klares Signal in Richtung Bund: Auch wenn es aktuell weder Wiedergutmachungs- noch Entschädigungsmöglichkeiten gibt, könnte der Staat diese schaffen. Dieser blinde Fleck queerer Aufarbeitungspolitik solle nicht vergessen werden. Roßbach schlägt einen Beschluss einer Fach­mi­nis­te­r:in­nen­kon­fe­renz vor, in dem ein gemeinsamer politischer Wille beschlossen wird.

Berlin fördert bereits gemeinsam mit der Deutschen Klassenlotterie eine historische Studie der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld. Für viele Betroffene kommt diese Debatte spät, für manche möglicherweise zu spät. Aber zum ersten Mal liegt nun offiziell bestätigt vor, was viele Betroffene seit Jahrzehnten behaupten: dass sie aufgrund ihrer Sexualität institutionell verletzt wurden.

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