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Profit machen mit Untermiete

Darf ein Mieter überteuert untervermieten? Der BGH prüft das

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Untermieten geäußert, mit denen die eigentlichen Mieter Gewinn machen. Sinn von Untervermietungen sei im Grunde, dass der Mieter die Wohnung halten könne, während er etwa im Ausland sei, erklärte der Vorsitzende Richter Ralph Bünger in Karlsruhe. Die Untervermietung solle den Mieter entlasten, seine Kosten verringern. Ob und unter welchen Voraussetzungen mit Untervermietungen finanzielle Gewinne erzielt werden dürfen, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Bünger sprach mit Blick auf angespannte Wohnungsmärkte von einer hochinteressanten Frage, die Vermieter, Mieter und Untermieter gleichermaßen betreffe. Sein Urteil in einem Fall aus Berlin will der achte Zivilsenat am BGH am 28. Januar verkünden.

In der Sache geht es um eine Räumungsklage. Eine Vermieterin hatte für eine Zweizimmerwohnung den Angaben nach eine Nettokaltmiete von 460 Euro im Monat verlangt. Der Mieter bekam von den Untermietern 962 Euro. Die Frau hatte die Untervermietung nur zeitweise erlaubt und kündigte dem Mieter schließlich. Aus Sicht des Landgerichts Berlin war der Zuschlag unverhältnismäßig hoch, zumal die Vermieterin nicht an den Erträgen beteiligt wurde. Gemäß der Mietpreisbremse wären höchstens 748 Euro zulässig gewesen. Aus beiden Gründen habe die Vermieterin die Untervermietung nicht erlauben müssen. Gegen die Entscheidung wehrt sich der Mieter am BGH. Er begründete den Zuschlag damit, dass er die Wohnung den Untermietern voll ausgestattet überlassen habe. (dpa)

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