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Der Kampf geht weiter

Die Rote Hilfe klagt dagegen, vom Verfassungsschutz weiter als gewaltorientiert bezeichnet zu werden

VonSelma Hornbacher-Schönleber

Die Rote Hilfe will nicht als „gewaltorientiert“ im Bremer Verfassungsschutzbericht bezeichnet werden. Vor dem Verwaltungsgericht klagt der Verein gegen die Formulierung; am Freitag fand die Verhandlung statt.

Die Rote Hilfe war in den vergangen Jahren mehrfach im Fokus von staatlichen Behörden. Sie versteht sich als „Solidaritätsorganisation, die politisch Verfolgte aus dem linken Spektrum unterstützt“, meist in Form von juristischer und materieller Unterstützung für linke Aktivist*innen.

In den Berichten des Verfassungsschutzes taucht sie schon länger auf. Der Streit um die Formulierung hat eine Vorgeschichte: Im Bericht zum Jahr 2016 wurde die Rote Hilfe erstmals als „gewaltorientiert“ aufgeführt. Schon damals ging der Verein juristisch dagegen vor – und bekam Recht: Das Bremer Verwaltungsgericht sah durch den „unzureichend definierten Begriff“ die Persönlichkeitsrechte der Roten Hilfe verletzt.

Der Verfassungsschutz behielt in der Folge die Einstufung bei – gab sich aber mehr Mühe in der Begründung: Er räumt ein, dass die Rote Hilfe selbst „nicht gewalttätig agiert“, bezeichnet ihr Handeln aber als „gewaltunterstützend“ und „gewaltbefürwortend“. Die Rote Hilfe will diese Einordnung nicht hinnehmen.

Der Prozessbeauftragte auf Seite des Innensenators Ulrich Mäurer (SPD) verteidigt die Position des Verfassungsschutzes. Die Rote Hilfe stabilisiere die „gewaltorientierte linksextremistische Szene“. Als Beleg verweist er auf einzelne Artikel aus der Vereinszeitschrift. Zudem entziehe sie Personen die Unterstützung, die sich von ihren Gewalttaten distanzierten und sei damit ­„gewaltbefürwortend“.

Der Anwalt der Roten Hilfe widerspricht: Die stabilisierende Wirkung, die der Verfassungsschutz der Roten Hilfe unterstelle, sei „weder belegt noch plausibel“. Die Rote Hilfe habe die zitierten Artikel gar nicht selbst verfasst.

Dem Vorwurf, dass der Verein ausschließlich Gewalttäter*innen unterstütze, widerspricht er ebenfalls: Die Rote Hilfe unterstütze Personen, die aufgrund ihrer politischen Gesinnung Repressionen ausgesetzt seien. Fälle, in denen Angeklagte sich von politischen Motiven distanzieren, liegen damit schlicht außerhalb ihres Aufgabenbereichs. Freilich: Solange Menschen sich von Gewalt, nicht aber von politischen Einstellungen distanzierten, sei der Fall weniger klar, räumt er auf Nachfrage ein.

Außerhalb des Gerichtssaals erhält die Rote Hilfe Rückenwind vom Landesvorstand der Partei Die Linke. Die juristische Unterstützung, die die Rote Hilfe leiste, sei „legitim und rechtmäßig“. Die Kriminalisierung durch den Verfassungsschutz hingegen bewerten Sprecher*innen als „obrig­keitsstaatliches Denken, das nicht zu einer demokratischen Kultur passt“. Der Verfassungsschutz weite den „Kunstbegriff Gewaltorientierung‘“ aus und betreibe damit eine Kriminalisierung linker Organisationen.

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