Ungarn und der EuGH: Zu Unrecht am Pranger

Das Gesetz über NGOs, das zur Offenlegung einer Finanzierung aus dem Ausland zwingt, verstößt gegen die Verträge der EU.

Plakat verunglimpft Soros in Budapest

Feindbild Soros als Pappkamerad: „Ich habe einen Plan“ gegen Ungarn wird ihm in den Mund gelegt Foto: Martin Fejer/Est&Ost

KARLSRUHE taz | Das ungarische Transparenzgesetz, das die Arbeit von NGOs erschwert, verstößt gegen die EU-Verträge. Dies stellte jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg fest. Damit hatte ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission Erfolg.

Ungarns Transparenzgesetz wurde 2017 beschlossen. Seitdem muss jede ungarische Nichtregierungsorganisation (NGO) den Behörden melden, wenn sie mehr als 24.000 Euro pro Jahr Unterstützung aus dem Ausland erhält. Sie müssen den Behörden auch alle Einzelspender melden, von denen sie mehr als 1.400 Euro pro Jahr erhalten haben.

Die Organisationen werden dann auf einer staatlichen Webseite aufgelistet. Außerdem müssen die Organisationen auf all ihren Publikationen angeben, dass sie eine „aus dem Ausland unterstützte Organisation“ sind. Bei Verstößen droht die Auflösung.

Verbal richtete sich das Gesetz vor allem gegen den ungarnstämmigen US-Milliardär und Philantropen George Soros, den Ungarns Regierungschef Viktor Orbán systematisch zum Staatsfeind Nummer eins aufgebaut hat. Das Transparenzgesetz folgt einem Beispiel Russlands, wo unterstützte zivilgesellschaftliche Organisationen schon seit Jahren als „ausländische Agenten“ gebrandmarkt werden.

Klima des Misstrauens

Der EuGH stellte nun aber fest, dass das Gesetz gleich mehrfach gegen EU-Recht verstößt. Es verletze zum einen die EU-Kapitalverkehrsfreiheit, weil es Zahlungen aus dem Ausland ohne Rechtfertigung anders behandelt als Zahlungen aus dem Inland. Dies könne Spender von derartigen Unterstützungen abhalten und ein „Klima des Misstrauens“ gegen solche NGOs fördern. Außerdem verstoße das Gesetz gegen mehrere EU-Grundrechte, insbesondere die Vereinigungsfreiheit und den Datenschutz.

Der EuGH räumte zwar ein, dass die Transparenz von zivilgesellschaftlichen Organisationen im Allgemeininteresse liegen könne, vor allem wenn es um Unterstützung aus Nicht-EU-Staaten geht. Dann müsse sich die Transparenz aber auf Organisationen beschränken, „die tatsächlich erheblichen Einfluss auf das öffentliche Leben und die öffentliche Debatte haben können“, so der EuGH.

Auch zur Bekämpfung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und der organisierten Kriminalität dürften Transparenzvorschriften eingeführt werden. Ungarn habe aber keine derartige Gefährdung durch NGOs belegt. Vielmehr gelte in Ungarn jede Finanzspritze aus dem Ausland als verdächtig. Ungarn ist nun verpflichtet, das Gesetz abzuschaffen oder zumindest so zu ändern, dass es mit EU-Recht vereinbar ist.

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