Religiöse Symbole in der Justiz: Für Barett und gegen Kopftuch

Das Bundesverfassungsgericht lehnt die Klage einer muslimischen Rechtsreferendarin ab. Der Staat habe einen Einschätzungsspielraum.

Ein Verfassungsrichter setzt sich seine rote Barette-Muetze ab

Mit dem knallroten Barett auf dem Kopf verkündeten die Richter das Kopftuch-Verbot Foto: dpa/Uli Deck

KARLSRUHE taz | Kopftuchverbote für Richterinnen und Staatsanwältinnen sind zulässig. Dies hat nun der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden. Dies gilt auch für Rechtsreferendarinnen in der Ausbildung. Konkret ging es um eine 1982 geborene, deutsch-marokkanische Rechtsreferendarin. Sie durfte in der Strafrechtsstation nicht die Aufgabe der Staatsanwältin übernehmen, weil sie Kopftuch trägt. Das verstoße gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur Neutralität.

Zwar konnte die Referendarin nach hessischer Erlasslage ihre juristische Ausbildung abschließen. Sie wollte aber eine vollständige Ausbildung absolvieren und klagte. Beim Verwaltungsgericht Frankfurt hatte sie zunächst Erfolg, scheiterte dann aber beim Verwaltungsgerichtshof Kassel. Beim Bundesverfassungsgericht ging es nun ganz grundsätzlich um die Frage, ob Richterinnen und Staatsanwältinnen aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen dürfen.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte 2015 generelle Kopftuchverbote für Lehrerinnen als Verletzung der Religionsfreiheit beanstandet. Diesmal aber war der Zweite Senat zuständig.

Dieser erklärte das hessische Kopftuchverbot für Richterinnen und Staatsanwältinnen für verfassungskonform. Bei der Abwägung der Verfassungswerte gebe es kein klares Übergewicht. Der Staat habe daher einen Einschätzungsspielraum.

Für die Referendarin sprach die Religionsfreiheit. Sie betrachte es für sich als verbindliche religiöse Pflicht, ein Kopftuch zu tragen. Ein Verbot religiöser Symbole treffe sie als Muslimin besonders, so die Richter, da es „im Christentum kein entsprechendes, derart weit verbreitetes Äquivalent gibt“. Für das hessische Verbot spreche dagegen der „Grundsatz der weltanschaulich-religiö­sen Neutralität“. Danach sei das Kopftuch einer Staatsbediensteten zwar nicht immer dem Staat zuzurechnen, etwa bei Lehrerinnen und Erzieherinnen.

Verbot religiöser Symbole trifft Musliminnen besonders

Anderes gelte aber, wenn RichterInnen mit der schwarzen Robe eine „Amtstracht“ tragen müssen. Hier seien dem Staat „abweichende Verhaltensweisen“ eher zuzurechnen. Für das Verbot sprach auch die „Funktionsfähigkeit der Rechtspflege“. Religiöse Symbole in der Justiz seien geeignet, „das Bild der Justiz in ihrer Gesamtheit zu beeinträchtigen“. Ein Verbot könne daher die Akzeptanz der Justiz erhöhen.

Immerhin betonen die Verfassungsrichter, dass ein Kopftuch allein „nicht geeignet ist, Zweifel an der Objektivität“ einer Richterin zu begründen. So hatte voriges Jahr der bayerische Verfassungsgerichtshof argumentiert.

Die Referendarin hatte ihre Ansicht, dass sich das hessische Beamtenrecht gezielt gegen Muslime richtet, auch auf einen Passus gestützt, wonach bei der Frage der Neutralität „der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen“ ist. Die Verfassungsrichter räumten ein, dass der hessische Gesetzgeber wohl eine Privilegierung christlicher Symbole für möglich hielt. Der Satz sei aber verfassungskonform so auszulegen, dass eine Privilegierung christlicher Symbole verboten ist.

Die Entscheidung des Zweiten Senats fiel mit sieben zu eins Richterstimmen. Der Richter Ulrich Maidowski verfasste ein Minderheitsvotum. Nach seiner Auffassung seien Kopftücher von Rechtsreferendarinnen wegen der Ausbildungssituation dem Staat weniger zuzurechnen als Kopftücher von Richterinnen und Staatsanwältinnen.

Die niedersächsische Justizministerin Barbara Havliza (CDU) kündigte an, dass Niedersachsen demnächst ein „Gesetz zum Verbot religiöser Symbole auf der Richterbank“ beschließen werde.

Einmal zahlen
.

Fehler auf taz.de entdeckt?

Wir freuen uns über eine Mail an fehlerhinweis@taz.de!

Inhaltliches Feedback?

Gerne als Leser*innenkommentar unter dem Text auf taz.de oder über das Kontaktformular.

Bitte registrieren Sie sich und halten Sie sich an unsere Netiquette.

Haben Sie Probleme beim Kommentieren oder Registrieren?

Dann mailen Sie uns bitte an kommune@taz.de.