Urteil zu AfD-Wahllisten in Sachsen: 30 Kandidaten dürfen antreten

Der sächsische Verfassungsgerichtshof entscheidet, dass bei der Landtagswahl 30 AfDler antreten können – und bestätigt die vorherige Entscheidung im Eilverfahren.

Das Gebäude des Landgerichts, in dem auch der sächsische Verfassungsgerichtshof seinen Sitz hat.

Landgericht Sachsen: Hier sitzt auch der sächsische Verfassungsgerichtshof Foto: dpa

LEIPZIG dpa | Sachsens AfD darf mit 30 Listenkandidaten bei der Landtagswahl am 1. September antreten. Das entschied der sächsische Verfassungsgerichtshof in Leipzig am Freitag.

Demnach war die Entscheidung des Landeswahlausschusses von Anfang Juli rechtswidrig, nur 18 Kandidaten der ursprünglich 61 Plätze umfassenden Landesliste zuzulassen.

Die Leipziger Richter bestätigten damit ihre Entscheidung zu Eilanträgen vom 25. Juli. Damals hatten sie die Listenplätze 19 bis 30 vorläufig genehmigt. Dabei wiesen sie darauf hin, dass die Entscheidung des Landeswahlausschusses nach vorläufiger Bewertung „mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig“ sei.

Der Landeswahlausschuss hatte seine Entscheidung unter anderem damit begründet, dass die AfD ihre Kandidaten auf zwei Parteitagen mit zwei verschiedenen Versammlungsleitern wählte und das anfangs beschlossene Wahlverfahren später änderte.

Die ersten 30 Plätze der Liste wurden in einem Einzelwahlverfahren bestimmt, danach wählte die AfD aus Zeitgründen im Block. Der Wahlausschuss sah so die Chancengleichheit der Kandidaten nicht gewährleistet.

Die AfD hatte bereits vor der Entscheidung damit gerechnet, dass die Leipziger Verfassungsrichter nicht die gesamte Liste zulassen würden. Parteichef Jörg Urban hatte für diesen Fall bereits eine Beschwerde beim Wahlprüfungsausschuss des sächsischen Landtages angekündigt. Einen zweiten Gang vor das Bundesverfassungsgericht schloss er aber aus.

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