: Flüchtling oder nicht
Status-Fragen
Es ist ein Präzedenzverfahren für den Norden, das der dritte Senat des schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am Mittwoch verhandelt: Muss das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) syrische Kriegsflüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention von 1954 als Flüchtlinge anerkennen oder genügt es, Geflüchteten nur einen subsidiären Schutzstatus zu gewähren?
Das kommt einer besseren einjährigen Duldung gleich, die jederzeit widerrufen werden kann und Familiennachzug erst nach zwei Jahren ermöglicht. Dem Gericht liegen 33 Berufungsanträge des Bamf gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Schleswig vor, das geflüchteten SyrerInnen den Status „Flüchtling“ zugestanden hat.
Als der Flüchtlingsstrom aus Syrien 2014 einsetzte, wendete das Bamf zunächst das sogenannte beschleunigte Asylverfahren an. Geflüchtete beantragten per Fragebogen Schutz und bekamen den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention zugesprochen.
Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren am 17. März werden alle Flüchtlinge, die einen Asylantrag stellen, vor einer Entscheidung persönlich angehört. Dabei genügt es nicht mehr anzugeben, ein Kriegsflüchtling zu sein, sondern jeder muss darlegen können, dass er bei seiner Rückkehr mit Verfolgung aufgrund seiner Religion, Ethnie oder Gruppenzugehörigkeit rechnen muss.
Die meisten Verwaltungsgerichte gehen davon aus, dass die syrische Regierung schon das Bitten um Asyl im Ausland als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung ansehe und räumten 90 Prozent der syrischen Kläger gegen das Bamf den hochwertigen Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention ein.
In Hamburg sind mehr als 500 Klagen gegen subsidiären Schutz beim Verwaltungsgericht anhängig, bei den Verwaltungsgerichten in Bremen und Niedersachsen sind es mehr als 2.500 Verfahren, wovon noch aber keines entschieden ist. KVA
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