: Vom Meister- zum Aufstiegs-Bafög
FÖRDERUNG Am 1. August ist die Novellierung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in Kraft getreten. Das bedeutet: Höhere Fördersätze und Zuschussanteile für die Voll- oder Teilzeitvorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse wie MeisterIn, FachwirtIn, ErzieherIn oder TechnikerIn oder BetriebswirtIn
Am ersten August ist die Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) in Kraft getreten: Aus dem „Meister-Bafög“ wurde das „Aufstiegs-Bafög“.
Das Aufstiegs-Bafög fördert die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse wie MeisterIn, FachwirtIn, TechnikerIn, ErzieherIn oder BetriebswirtIn. Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.
Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer FacharbeiterInnen-, GesellInnen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung. Gefördert wird nicht notwendigerweise nur die erste Aufstiegsfortbildung, sondern generell eine Aufstiegsfortbildung pro Person. Wer bereits eine selbst finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert hat, verliert hierdurch nicht den Förderanspruch.
Ausnahmsweise kann auch ein zweites Mal für ein weiteres Fortbildungsziel gefördert werden, wenn die dafür notwendige Vorqualifikation erst durch den erfolgreichen Abschluss der ersten geförderten Maßnahme erlangt wurde. Ein Beispiel hierfür ist der Lehrgang zur BetriebswirtInnen-Vorbereitung nach der Handwerksordnung nach einer bereits geförderten Meistervorbereitung und der erfolgreichen Meisterprüfung.
Auch StudienabbrecherInnen oder AbiturientInnen ohne Erstausbildungsabschluss, aber mit der von der Fortbildungsordnung geforderten Berufspraxis für Ihre Fortbildung können eine AFBG-Förderung erhalten. Voraussetzung ist, dass dies in der entsprechenden Prüfungsordnung so vorgesehen ist. Das gilt auch für Menschen mit Bachelor-Abschluss oder einem vergleichbaren Hochschulabschluss. Wer bereits über einen Masterabschluss oder einen staatlichen oder staatlich anerkannten entsprechenden Hochschulabschluss verfügt, kommt für eine AFBG-Förderung nicht in Betracht.
AusländerInnen sind förderungsberechtigt, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen beziehungsweise sich bereits 15 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind. Hierzu zählt auch die Zeit der Berufsausbildung.
Darüber hinaus ist die Förderung an bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen gebunden: Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen (Vollzeit-Fortbildungsdichte) stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern.
Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern. Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Reine Selbstlernphasen sind nicht förderfähig, sondern nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen.
Die höheren Fördersätze, Freibeträge und Zuschussanteile des neuen Aufstiegs-Bafög kommen mit dem Stichtag 1. August bei den Geförderten an – egal ob sie schon mit AFBG-Förderung an einer Fortbildung etwa zur MeisterIn, FachwirtIn oder ErzieherIn teilnehmen oder diese danach erst beginnen.
FortbildungsteilnehmerInnen erhalten einkommensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren bis maximal 15.000 Euro. 40 Prozent der Förderung erhalten sie als Zuschuss sowie zusätzlich einkommensabhängig einen Beitrag zum Lebensunterhalt.
Hinzu tritt die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über die Differenz zwischen Zuschussanteil und maximalem Förderbetrag abzuschließen. Die Zuschussanteile variieren je nach Fördergegenstand .
Für die Novelle des AFBG investiert der Bund bis 2019 zusätzlich 245 Millionen Euro. (taz)
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