: Zweitwohnungen dürfen an Gäste vermietet werden
WOHNEN Gericht in Berlin gewährt Eigentümern Anspruch auf Ausnahme vom Wohnungsgesetz
Die Kläger aus Rostock, Italien und Dänemark besitzen den Angaben zufolge drei Wohnungen in den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg und Pankow. Sie konnten demnach glaubhaft machen, dass sie die zum Teil kreditfinanzierten Wohnungen für berufliche und private Berlin-Aufenthalte nutzen. In der Zwischenzeit wollen sie die Wohnungen vermieten. Die hierfür notwendige Ausnahmegenehmigung nach dem Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz war ihnen aber von den jeweiligen Bezirksämtern verwehrt worden.
Das Gericht befand nun, eine missbräuchliche Nutzung der Wohnungen sei nicht erkennbar. Zudem gehe durch die zwischenzeitliche Vermietung von Zweitwohnungen kein Wohnraum verloren. Es wirke sich nicht auf den Berliner Wohnungsmarkt aus, ob eine Zweitwohnung leer stehe oder tage- und wochenweise an Dritte vermietet werde. Die Kammer ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.
Nach einer Übergangsfrist greift in Berlin seit dem 1. Mai das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz, das eine nicht genehmigte Vermietung von Wohnraum zu anderen Zwecken als Wohnen untersagt. Zuwiderhandlungen können mit empfindlichen Strafen von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Wie mehrere andere deutsche Städte auch will Berlin mit diesem Verbot die Wohnungsnot lindern. Der Senat rechnet mit etwa 4.000 Wohnungen, die durch das Gesetz dem Wohnungsmarkt zugeführt werden, anstatt auf populären Onlineplattformen wie AirBnB und Wimdu Berlin-Besuchern feilgeboten zu werden.
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