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Niederlage für Asylbewerberin

Asylrecht Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt Abschiebungen in EU-Länder, auch wenn Fristen im Dublin-Verfahren versäumt wurden

LEIPZIG taz | Bei einer drohenden Abschiebung in ein anderes EU-Land können sich Asylbewerber nicht auf Fristversäumnisse im Dublin-Verfahren berufen. Dies gilt zumindest dann, wenn der betreffende EU-Mitgliedstaat einer Wiederaufnahme des Asylsuchenden zugestimmt hat, wie das Bundesverwaltungsgericht am Dienstag in Leipzig entschied. Die im Dublin-Verfahren festgelegten Fristen gelten demnach nur der organisatorischen Abwicklung zwischen den Mitgliedstaaten und schütze nicht den einzelnen Asylbewerber.

Geklagt hatte eine Pakistanerin, die für sich und ihre drei Kinder im Januar 2013 in Deutschland Asylanträge gestellt hatte. Genau ein Jahr später wurden diese vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig abgelehnt, außerdem ordnete die Behörde eine Abschiebung nach Spanien an. Dort hatte die Pakistanerin bereits Asyl beantragt. Die spanischen Behörden stimmten einer Wiederaufnahme der Familie zu.

Mit ihrer Klage wollte die Frau erreichen, dass ihr Asylverfahren in Deutschland geführt wird. Denn eigentlich hätte die Bundesrepublik die spanischen Behörden spätestens innerhalb von drei Monaten um die Wiederaufnahme ersuchen müssen.

Die Frau berief sich auf Artikel 17 Absatz 1 der Dublin-II-Verordnung. Darin heißt es wörtlich: „Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.“

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