Warnhinweise auf beschlagnahmten Seiten: Hier streamt die Polizei!

Auf dem beschlagnamten Streamingportal kino.to steht jetzt eine belehrende Warnung der Kripo – nach US-Vorbild. Aber ist das überhaupt erlaubt?

Mit Siegel und Wappen: Die Amerikaner wissen, wie man ein Verbot inszeniert. Bild: screenshot

"Diese Seite wurde wegen Verstoß gegen das Urheberrecht gesperrt" – Surfer, die in alter Gewohnheit auf dem Streaming-Portal kino.to aktuelle Filme wie "X-Men: First Class" oder "Hangover 2" kostenlos ansehen wollen, bekommen dort eine schmucklose Seite präsentiert.

Dort heißt es: „Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Webseite wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen." Zusätzlich hat sich die Polizei entschlossen, den Missetätern eine Warnung mit auf den Weg zu geben: "Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen."

Doch was bedeutet das? Ist jeder Surfer, der ab und zu Mal auf kino.to geklickt hat, jetzt im Fadenkreuz der Kriminalpolizei? Wer steckt überhaupt hinter dieser Warnung? Die polizeiliche Warnung lässt die Fragen unbeantwortet.

Sorgen machen müssen sich zumindest diejenigen, die auf kino.to und den verknüpften Seiten Premium-Zugänge kauften, um Filme schneller streamen zu können. Über Zahlungsinformationen könnten Ermittler relativ einfach ihre Identität ermitteln. Dass die Rechteindustrie tatsächlich gegen normale kino.to-Nutzer vorgeht, ist nicht zu erwarten.

Ob das bloße Anschauen von Streams schon gesetzeswidrig ist, ist zumindest umstritten. Wichtiger jedoch: die Ermittler haben wenig Chancen, die Identität der Gelegenheits-Nutzer zu ermitteln.

Für die Betreiber des Portals sieht das freilich anders aus: Wenn die Vorwürfe von Staatsanwaltschaft und der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) zutreffen, haben sie die Grenze der Legalität weit überschritten. Statt einfach Quellen zu verlinken, die sie im Internet aufgespürt haben, sollen sie kurzerhand selbst Raubkopien auf eigenen Servern veröffentlicht und schnellen Zugang an Kunden verkauft haben.

Vorbild USA

Zuträger sollen mit 1.000 US-Dollar pro Monat entlohnt worden sein. Gezahlt haben dafür die User, die zum Beispiel auf Abofallen hereinfielen oder für privilegierten Zugang bezahlten. Ein siebenstelliger Betrag soll so zusammen gekommen sein.

Die deutsche Polizei hat sich offensichtlich an dem Vorgehen der US-Behörden orientiert. Seit Juni 2010 geht das Heimatschutz-Ministerium massiv gegen Streaming-Portale vor und konfisziert deren Domains. An Stelle von Streams und Links erscheinen dann martialisch wirkende Infoseiten, die mit ihren amtlichen Wappen dekoriert die Beschlagnahme der Portale verkünden. Allein im November 2010 wurden an einem Tag 82 Portale geschlossen.

Der Erfolg gibt den Behörden scheinbar recht: Einmal der Domain beraubt, geben viele Portalbetreiber auf. Mehr noch: andere Betreiber lassen sich von den Maßnahmen beeindrucken und schließen prophylaktisch US-Besucher von ihren Angeboten aus.

Die Portale klagen zurück

Das Arrangement der US-Behörden könnten nun ein Ende finden. Denn die Betreiber des spanischen Portals Rojadirecta, die in erster Linie Streams und Aufzeichnungen von Sportübertragungen verlinken, derzeit aber auch Bilder der Proteste in Spanien vertreiben, gehen gerichtlich gegen die Beschlagnahme ihrer Domain vor. "Die US-Regierung hat nicht gezeigt, dass das Portal gegen das Gesetz verstößt, noch kann sie beweisen, dass dies in Zukunft geschehen wird", heißt es in der //www.eff.org/files/Petition:Klageschrift.

Auch die deutschen Behörden bekommen Gegenwind. Eine Kölner Anwaltskanzlei hat das Land Sachsen abgemahnt, weil auf der Informationsseite ein ordnungsgemäßes Impressum fehlt. Eine juristische Retourkutsche: "Das deutsche Recht für Veröffentlichungen im Netz ist so kompliziert, dass selbst Polizisten und Verwaltungsbeamte es nicht durchschauen", erklärt Anwalt Philipp Obladen. "Wie soll es dann der normale Internetnutzer schaffen?"

Dass das Land Sachsen tatsächlich die Abmahngebühren zahlen muss, ist aber unwahrscheinlich. So konstruiert Obladen ein Konkurrenzverhältnis zwischen seinem Mandanten, dem Betreiber eines Filmforums, und kino.to. Da das Portal jedoch geschlossen wurde, ist das Konkurrenzverhältnis offensichtlich beendet.

Spannender ist die Frage: Kann die Polizei einfach Warnhinweise auf fremden Webseiten veröffentlichen? Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden beruft sich auf Paragraph 94 der Strafprozessordnung, der die Beschlagnahme von Gegenständen regelt, "die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können". Doch hätten die Polizisten die Server nur beschlagnahmt, würden kino.to-Besucher nur eine Fehlermeldung sehen.

Unklare Rechtslage

Dass dies nicht so ist, sorgt bei Juristen zumindest für Stirnrunzeln. "Ich habe erhebliche Probleme, in der Strafprozessordnung eine geeignete Maßnahme für die Hinterlegung einer selbst erstellten Webseite unter einer fremden, nicht beschlagnahmten Domain zu finden", kommentiert der Jurist Jens Ferner.

Rechtsanwalt Thomas Stadler sieht in der Warnung eine PR-Aktion ohne gesetzliche Grundlage: "Sachlich handelt es sich möglicherweise um eine Frage der Öffentlichkeitsarbeit von Polizei und Staastanwaltschaft, die bislang allerdings auch nicht ausreichend rechtlich geregelt ist."

Ob das Vorgehen der Strafverfolger gerechtfertigt ist, wird wahrscheinlich nie schlüssig geklärt werden. Einspruch gegen die Maßnahme müssten die Betreiber selbst erheben – die haben jedoch mit den Vorwürfen der Bildung einer kriminellen Vereinigung andere Sorgen. Mehr noch: sie würden sich wahrscheinlich selbst belasten, wenn sie offiziell Einspruch erheben.

Die Beschlagnahme von Domains hingegen könnte in Zukunft noch öfters deutsche Behörden beschäftigen. So sieht der aktuelle Entwurf des Glücksspielstaatsvertrags vor, dass die Aufsichtsbehörden die Domain-Registrare zum Sperren von in Deutschland nicht lizensierten Angeboten zwingen können. Warnhinweise werden aber nicht erwähnt.

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