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Mythos EV: Kann man ohne Ende abgeben. Ich behaupte hier an Eides Statt, dass die Erde eine Scheibe ist und ich Rumpelstielzchen bin. Zuletzt wollte ein schrottiger Ebay-Versender von mir eine EV, dass das verschollene Paket auch wirklich nicht bei mir aufgetaucht ist. Lächerlich. Auch die ganzen Informanten, die eine EV bei einer Zeitung abgeben. Wirkungslos. Show für die Galerie.
Nur wenn man's bei einer dazu berechtigten Behörde abgibt und schwindelt, ist das ernst und strafbewehrt. Die Frage ist, ist die Uni eine Behörde und obendrein eine berechtigte? Da scheiden sich die Geister.
@ Sven
So einfach ist es dann auch nicht. Die Verleihung des Doktorgrades ist ein begünstigender Verwaltungsakt, für den neben der Promotionsordnung als lex specialis auch das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz gilt. Da der Fall des Verzichts in der Promotionordnung offenkundig nicht geregelt ist kann das VerwVfG durchaus einschlägig sein. Danach kann man durchaus rechtswirksam auf die zukünftigen Wirkungen aus einem Verwaltungsakt verzichten, sprich den Doktor "zurückgeben".
Egal, die Uni wird Brinkmann so oder so das Verfahren nicht ersparen.
@Frank: Der Staatsanwalt wird nur aktiv, wenn (a) er die Sache von Amts wegen verfolgen muss (trifft bei eidesstattlicher Falschaussage nicht zu), oder (b) die Verfolgung seiner Meinung nach im öffentlichen Interesse ist (trifft offenbar auch nicht zu), oder © jemand Anzeige erstattet hat (trifft auch nicht zu). Also was? Natürlich sollte Brinkmann, um 100% sicher vor Strafverfolgung zu sein, Selbstanzeige erstatten. Er kann es aber auch lassen. Wer sollte ihn anzeigen. Ich nicht. Du?
So einfach ist das im Falle des Uwe B. indes nicht. Nach § 7 Abs. 3 der Promotionsordnung der Jur. Fakultät HH vom 20.05.1998 (http://www.verwaltung.uni-hamburg.de/vp-1/3/34/intern/posto/promo_rechtswissenschaft.pdf) i.V.m. § 70 Abs. 2 S. 2 Hochschulgesetz HH war eine eidesstattliche Versicherung (!) abzugeben, nicht wie im Falle des Barons aus Guttenberg bloß ein "Ehrenwort". Wenn die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde und wenn sie falsch war, dann kann und darf der Staatsanwalt die Augen nicht zu machen...
@Sven hat Recht!
Brinkmann will wohl eher seinem Arbeitgeber eine gewisse Einsicht vermitteln - wird ihm aber nichts nützen.
So oft wurde schon überlegt, ob der Promovend seinen Doktorgrad selbst zurückgeben kann oder nicht. Dabei reicht doch ein kurzer Blick in die Promotionsordnung der Rechtswissenschaften an der Uni Hamburg aus, um die Frage zu klären. Paragraf 20: "Verfahren bei Täuschung und Entziehung des Grades: Hat sich der Bewerber oder die Bewerberin im Promotionsverfahren einer erheblichen Täuschung schuldig gemacht, so erklärt der Promotionsausschuß nach Anhörung des oder der Betroffenen die Prüfung für nicht bestanden. Ist der Doktorgrad bereits verliehen, so wird er vom Promotionsausschuß aberkannt." Wem jetzt immer noch nicht klar ist, WER allein den Doktorgrad rechtsgültig aberkennen kann, der lese nur die drei letzten Worte noch einmal. So oft, bis die Unklarheit weg ist.
So oft wurde schon überlegt, ob der Promovend seinen Doktorgrad selbst zurückgeben kann oder nicht. Dabei reicht doch ein kurzer Blick in die Promotionsordnung der Rechtswissenschaften an der Uni Hamburg aus, um die Frage zu klären. Paragraf 20: "Verfahren bei Täuschung und Entziehung des Grades: Hat sich der Bewerber oder die Bewerberin im Promotionsverfahren einer erheblichen Täuschung schuldig gemacht, so erklärt der Promotionsausschuß nach Anhörung des oder der Betroffenen die Prüfung für nicht bestanden. Ist der Doktorgrad bereits verliehen, so wird er vom Promotionsausschuß aberkannt." Wem jetzt immer noch nicht klar ist, WER allein den Doktorgrad rechtsgültig aberkennen kann, der lese nur die drei letzten Worte noch einmal. So oft, bis die Unklarheit weg ist.
Unzufrieden mit der Parteilinie: Grüne Stimmenkönigin Canan Bayram verlässt den Bundestag.
Kommentar Plagiatsaffäre an der Hamburger Uni: Schlichtes Manöver
Uwe Brinkmann versucht, sich durch den freiwilligen Verzicht auf seinen Doktortitel aus der Affäre zu ziehen. Aber wer die gedankliche Leistung anderer stiehlt, darf sich nicht folgenlos davonmachen.
Uwe Brinkmann versucht sich nun mit Schadensbegrenzung aus der Plagiatsaffäre zu ziehen. Frei nach dem Motto, okay Leute, ihr habt mich beim Abschreiben erwischt, hier habt ihr meine Promotionsurkunde zurück und im Gegenzug lasst ihr mich bitte einfach in Ruhe!
Aber abgesehen davon, dass sich die Juristen noch immer nicht einig darüber sind, ob man einfach so auf seinen Doktortitel verzichten kann oder ob er nicht in einem offiziellen Verfahren von der jeweiligen Uni aberkannt werden muss, ist dieser Schachzug doch recht durchschaubar und sollte nicht zum Erfolg führen.
Es sieht so aus, als wolle Brinkmann mit dem freiwilligen Verzicht auf seinen Doktortitel schlicht verhindern, dass strafrechtlich gegen ihn ermittelt wird. Es soll in Ruhe Gras über die Sache wachsen, und in der Zwischenzeit kann er einfach weitermachen wie bisher.
Denn wenn er freiwillig auf seinen Doktorgrad verzichtet und sich keiner der Geschädigten wie Thomas Roeser, aus dessen Doktorarbeit er sich bediente, als Kläger findet, kann die Uni Hamburg den Fall zu den Akten legen, und die Staatsanwaltschaft leitet kein Ermittlungsverfahren ein.
Bleibt zu hoffen, dass entweder die Uni die freiwillige Rückgabe nicht akzeptiert oder sich unter den Geschädigten ein Kläger findet. Denn klammheimlich sollte sich niemand davonstehlen können, der die gedankliche Leistung anderer dreist stiehlt.
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Kommentar von
Ilka Kreutzträger
Redaktionsleiterin Nord
Jahrgang 1977, die Soziologin arbeitete lange für die taz nord als Autorin und CvD sowie für den NDR in Hamburg als Nachrichtenredakteurin Online und Radio, ging dann kurz zum stern und war stellvertretende Ressortleiterin Lokales bei der Hamburger Morgenpost. Sie gibt an der Uni Bremen seit 2013 Schreib-Workshops. Seit 2023 ist sie Redaktionsleiterin der taz nord.
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Ilka Kreutzträger