Keine Witwenrente nach 17 Tage Ehe: Umsonst geheiratet

Eine Frau forderte nach 17-tägiger Ehe eine Witwenrente ein. Gibt es nicht, urteilt das Hessische Landessozialgericht. Das Argument: Der Tod ihres Mannes war absehbar.

Die Geldbörse bleibt leer: 17 Tage Ehe reichen nicht. Bild: dpa

BERLIN taz | Nach 17 Tagen Ehe gibt es keine Witwenrente. Das entschied jetzt das Hessische Landessozialgericht, nachdem eine 56-jährige Frau aus dem mittelhessischen Schwalm-Eder-Kreis, deren Mann unmittelbar nach der Hochzeit gestorben war, gegen die Rentenversicherung geklagt hatte.

Die arbeitslose Hartz-IV-Empfängerin argumentierte, dass der Tod des Mannes nicht abzusehen war, als die beiden geheiratet haben. Das sieht das Gericht anders – und verwies zudem auf bestehende Regelungen.

Laut § 46 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI) haben Witwen und Witwer keinen Anspruch auf eine Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Mit einer Ausnahme: Wenn eindeutig klar ist, dass die Ehe nicht "zum Zwecke der Hinterbliebenenversorgung" geschlossen wurde - zum Beispiel bei einem plötzlichen Unfalltod oder einer plötzlichen tödlichen Erkrankung, die zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht bekannt war.

"Mal was Gutes tun"

Im Fall der Klägerin sei aber abzusehen gewesen, dass der Mann sterben wird, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Der Mann habe an Kehlkopfkrebs im Endstadium gelitten, es habe keinerlei Aussicht auf Heilung bestanden. Darüber seien er und seine Frau von den Ärzten ausführlich informiert gewesen.

"Die Witwe und ihr Ehemann haben gewusst, dass er sterben wird", sagte Jutta Mauer, Pressesprecherin des Hessischen Landessozialgerichts. Darüber hinaus soll der Mann im Zuge des Heiratsantrags 2007 gesagt haben, dass er der Frau "auch einmal etwas Gutes tun wolle, da sie sich um ihn kümmere". Damit konnte die Frau nicht widerlegen, dass es sich nicht um eine Versorgungsehe gehandelt habe, sagte Jutta Mauer zur taz.

Die RichterInnen gaben der Rentenversicherung Recht. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

(AZ L 5 R 320/10)

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