Strahlende Fracht in Bremer Häfen: Atomtransport-Verbot gewinnt 4:3

Mit knapper Mehrheit hat der Bremische Staatsgerichtshof entschieden, dass er für die Prüfung nicht zuständig ist.

Darf vorerst nicht in Bremen umgeschlagen werden: Atommüllbehälter aus dem Zwischenlager Ahaus. Bild: dpa

BREMEN taz | Das Verbot, Atombrennstäbe in den bremischen Häfen umzuschlagen, bleibt in Kraft. Der Bremische Staatsgerichtshof hat mit knapper Mehrheit beschlossen, dass er nicht dafür zuständig ist, zu überprüfen, ob die entsprechenden Änderungen des bremischen Hafenbetriebsgesetzes gegen die Bundeskompetenzen in Atomenergiefragen verstößt. Die rot-grüne Bürgerschaftsmehrheit hatte mit Hinweis auf das Ziel der „Nachhaltigkeit“ in der Energiepolitik den Umschlag von Kernbrennstoffen grundsätzlich untersagt.

Ob, wie die CDU als Normenkontrollkläger in Bremen behauptet, dies Bundesrecht verletzt oder gar das EU-Recht der Freiheit des Güterverkehrs – das müssten Bundes oder EU-Gerichte klären, urteilte das Gericht. Der Bremische Staatsgerichtshof sei vor allem der Bremischen Landesverfassung verpflichtet und für die Prüfung von Verstößen dagegen zuständig.

Nach Artikel 73 Grundgesetz hat der Bund sich die „ausschließliche Gesetzgebung“ über die „friedliche Nutzung der Kernenergie“ vorbehalten, dazu gehört auch der Transport und übrigens der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren der Atomenergie. Bei der Änderung des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes gehe es nicht um eine atomrechtliche Regelung, hatte der Bremer Senat dagegen vorgetragen, sondern um eine Teilentwidmung des Hafens, die „Widmung von Häfen“ sei aber Sache des Landes: Kein Bundesland könne vom Bund gezwungen werden, Hafenanlagen zum AKW-Transport zu bauen oder vorzuhalten. Die bremische Regelung verbietet übrigens nur den Umschlag, nicht den „Transit“ von Kernbrennstoffen.

Drei der sieben Verfassungsrichter, darunter die Präsidentin Ilsemarie Meyer und der Vizepräsident Hans Alexy, sahen das anders. Der Bremische Staatsgerichtshof sei zuständig, erklärten sie in ihrem Minderheitenvotum, weil das Land Bremen sich verpflichtet habe, sich als „Glied der deutschen Republik“ in deren rechtlichen Rahmen zu bewegen. Zudem sei es entscheidend, was der Inhalt einer Regelung sei – und der Ausschluss des Transportes von Atombrennstoffen sei eben ein Eingriff in das Atomrecht, selbst wenn „Teilentwidmung“ des Hafens auf der Maßnahme draufstehe.

Insofern sei die Gesetzesänderung der Bremischen Bürgerschaft auch ein Verstoß gegen das Grundgesetz und also nichtig. Wenn andere Küstenländer dem bremischen Beispiel folgten, so argumentierten die drei Verfassungsrichter, wäre der Seeweg für Kernbrennstoffe verschlossen, der offenkundig ja große Bedeutung habe – ein eindeutiger Eingriff in Zuständigkeiten des Bundes (AZ.: St 1/12).

Der Bremer CDU ist der weitere Rechtsweg verschlossen – vor dem Bundesverfassungsgericht könnten nur Bundes-Instanzen klagen, die das aber bisher nicht gemacht haben. Auch die betroffenen Spediteure könnten über den Instanzenweg letztlich eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes anstreben.  KAWE

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