Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Keine Visafreiheit für Türken

Türken brauchen für die EU-Einreise weiterhin ein Visum, enschied der Europäische Gerichtshof. Jeder fünfte nichtgeschäftliche Antrag wird aber abgelehnt.

Ohne Visum keine Einreise: Besuch beim Stiefvater abgelehnt. Bild: dpa

FREIBURG taz | Türken benötigen weiterhin ein Visum, wenn sie nach Deutschland und in die EU einreisen wollen. Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Gegen das Urteil sind keine Rechtsmittel mehr möglich.

Jährlich reisen 700.000 Türken in die EU, davon rund 160.000 nach Deutschland. Nach Angaben der Bundesregierung sind 60 Prozent der Reisenden Geschäftsleute, 30 Prozent Touristen und bei 10 Prozent der Einreisenden geht es um Familienzusammenführung. Doch das Reisen ist beschwerlich.

Erst müssen die Türken in einer deutschen Vertretung ein Visum beantragen, dort warten, und dann rund 60 Euro bezahlen. Bei rund jedem fünften nichtgeschäftlichen Antrag wird das Visum sogar abgelehnt.

Auch im konkreten Fall wurde ein Visum verweigert. Im Jahr 2007 wollte die damals 14-jährige Türkin Leyla Demirkan ihren Stiefvater in Deutschland besuchen, doch sie durfte nicht. Dagegen klagte sie beim Berliner Verwaltungsgericht, das bundesweit für Visumskonflikte zuständig ist. In zweiter Instanz fragte das Berliner Oberverwaltungsgericht beim EuGH an, ob die Visumspflicht für Türken gegen EU-Recht verstoße.

Demirkans Anwalt Rolf Gutmann argumentierte mit einem Assoziationsabkommen, das die EU 1963 mit der Türkei schloss. In einem Zusatzprotokoll heißt es: „Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.“

Auf diese „Stillhalte-Klausel“ berief sich Gutmann. Denn die Visumspflicht für Türken war erst 1980 eingeführt worden. Hoffnung machte ihm ein EuGH-Urteil im Jahr 2009. Damals billigte der EU-Gerichtshof dem türkischen Lastwagenfahrer Mehmet Soysal Visumsfreiheit zu.

Restaurantbesuch ist kein Lastwagenfahren

Doch der EuGH setzte diese Rechtsprechung nicht fort. Vielmehr unterschied er jetzt zwischen aktiver und passiver Dienstleistungsfreiheit. Wenn Türken in Deutschland bestimmte Dienstleistungen erbringen wollen, die schon 1980 visumsfrei möglich waren, dann können sie auch heute visumsfrei einreisen. Wer in Deutschland aber nur Dienstleistung konsumieren will, etwa im Restaurant essen, könne sich nicht auf die Stillhalteklausel berufen.

Zwar hat der EuGH für EU-Bürger schon 1984 entschieden, dass auch die passive Dienstleistungsfreiheit zur freien Reise in der EU berechtige. Dies lasse sich aber nicht auf Türken übertragen, so der EuGH im Demirkan-Urteil. Das Assoziationsabkommen habe die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei zum Ziel, damit diese eines Tages der EU beitreten könne. Es gehe nicht um „generelle Freizügigkeit“.

Anwalt Gutmann zeigte sich enttäuscht. „Das hätte man auch anders entscheiden können“, sagte er der taz. Die Linken-Abgeordnete Sevim Dagdelen erklärte: „Der EuGH hat leider eine große Chance vertan, die vorurteilsbeladenen Regierungen zu einer offeneren Politik zu drängen.“

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