Hartz-IV-Anspruch für EU-Ausländer: Gerichtsurteil vertagt
Haben arbeitssuchende EU-Ausländer in Deutschland Anspruch auf Hartz IV? Das Bundessozialgericht hat ein Grundsatzurteil dazu ausgesetzt.
KASSEL dpa | Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine Entscheidung über den Hartz-IV-Anspruch von EU-Ausländern vorläufig ausgesetzt. Zuerst soll der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Vorabentscheidung zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Sozialleistungen und möglichen Einschränkungen durch nationales Recht treffen, wie der Vorsitzende Richter Thomas Voelzke am Donnerstag ausführte.
Im Fall des BSG geht es um eine in Bosnien geborene Schwedin und ihre Kinder. Sie hatte vom Jobcenter Berlin-Neukölln zunächst Hartz-IV-Leistungen bekommen, die Bewilligung hob die Behörde aber später auf. Dagegen klagte die Frau (Az: B 4 AS 9/13 R).
Das Jobcenter beruft sich auf eine Verordnung der Bundesregierung, wonach arbeitssuchende EU-Bürger in Deutschland kein Recht auf Fürsorgeleistungen haben. Die Klägerin stellt dies grundsätzlich in Frage, da derartige Entscheidungen eines Parlamentsbeschlusses bedürften, wie deren Rechtsvertreter David Mende anmerkte. Außerdem verstoße die Verordnung gegen das europäische Diskriminierungsverbot.
Die Kasseler Richter haben jetzt drei Fragen an den EuGH formuliert, die dieser vor einem deutschen Grundsatzurteil klären soll. Zunächst will das BSG wissen, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz auch für die beitragsunabhängigen Hartz-IV-Leistungen gilt. Falls dies bejaht wird, solle der EuGH mögliche nationale Einschränkungen aufzeigen. Drittens soll der Gerichtshof die Frage beantworten, ob wegen des europäischen Freizügigkeitsrechts Sozialleistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, grundsätzlich zu gewähren sind. Als solche seien die Hartz-IV-Gesetze schließlich auch gedacht, merkte Richter Voelzke an.
Vor dem jetzt am Bundesgericht verhandelten Fall waren sich zwei Landessozialgerichte (LSG) bei Hartz-IV-Leistungen für EU-Ausländer uneins. Nachdem Richter in Nordrhein-Westfalen einen Anspruch bejaht hatten, entschied das LSG Niedersachsen-Bremen, dass die Kommunen nur in einer Notlage die Rückreisekosten und bis dahin erforderliche Überbrückungsleistungen zahlen müssen. Nach Angaben des LSG in Essen sind von der Grundsatzfrage bundesweit rund 130.000 Personen betroffen.
taz lesen kann jede:r
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen
meistkommentiert
Exklusiv: RAF-Verdächtiger Garweg
Meldung aus dem Untergrund
Wahlprogramm von CDU und CSU
Der Zeitgeist als Wählerklient
Anschlag auf Magdeburger Weihnachtsmarkt
Vieles deutet auf radikal-islamfeindlichen Hintergrund hin
Keine Konsequenzen für Rechtsbruch
Vor dem Gesetz sind Vermieter gleicher
Anschlag in Magdeburg
Auto rast in eine Menschenmenge auf dem Weihnachtsmarkt
Russische Männer auf TikTok
Bloß nicht zum Vorbild nehmen