: 16 Cent weniger sind rechtens
KASSEL afp ■ Die neue Berechnungsmethode des Arbeitslosengeldes nach Tagen ist rechtmäßig. Sich dadurch ergebende Absenkungen um einige Cent seien „kein unzulässiger Grundrechtseingriff“, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel. Damit wies es die Klage eines Arbeitslosen aus dem Rheinland ab, der eine Kürzung um täglich 16 Cent nicht hinnehmen wollte. Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem zuvor erzielten Bruttoeinkommen. Durch Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ermittelt die Arbeitsagentur ein Bemessungsentgelt. Dies wurde früher nach Wochen berechnet, seit 2005 dagegen nach Tagen. Dadurch können sich geringfügige Abweichungen ergeben. (Az.: B 7a 38/06 R)
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