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Strauß-Schmähung: Giordano im Recht

Karlsruhe (dpa) - Auch „ausfällige“ Kritik an Personen ist in der öffentlichen Auseinandersetzung vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt. Erst wenn in der herabsetzenden Äußerung nicht mehr die Sache, „sondern die Diffamierung der Person“ im Vordergrund steht, entfällt dieser Schutz. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden. Es hob damit ein Urteil des Oberlandesgerichts München auf, das dem Schriftsteller Ralph Giordano unter anderem verboten hatte, den verstorbenen bayerischen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß als „Zwangsdemokraten“ zu bezeichnen. In einem Interview hatte Giordano auf Fragen erklärt, darunter verstehe er „jene Leute, die sich nur unter Zwang oder aus opportunistischen Gründen zur Demokratie bekehren ließen und diese Staatsform allenfalls formal handhaben“. Auf Klage des damaligen bayerischen Ministerpräsidenten hatten Landgericht und Oberlandesgericht München Giordano die Verbreitung dieser Äußerungen untersagt, weil sie eine unzulässige Schmähkritik darstellten. Diese Auffassung wurde vom Bundesverfassunsgericht zurückgewiesen. Die von den Gerichten vorgenommene Interpretation, wonach Strauß mit diesen Äußerungen in Verbindung mit dem Nationalsozialismus gebracht werden sollte, sei unzulässig. Vielmehr habe Giordano jeden Vergleich mit Hitler „ausdrücklich abgelehnt“. (AZ: 1 BvR 1165/89, Beschluß vom 26.6.1990)

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