: Auferlegung gemeinnütziger Leistungen verfassungsgemäß
Karlsruhe (dpa) — Gerichte können auch künftig Verurteilten in Fällen der Strafaussetzung zur Bewährung gemeinnützige Leistungen auferlegen. Nach einem am Dienstag vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichten Beschluß verstößt diese Möglichkeit (Paragraph 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB) weder gegen das Verbot von Arbeitszwang und Zwangsarbeit (Art. 12 Abs. 2 und 3 GG) noch gegen die Grundrechte auf freie Berufswahl und allgemeine Handlungsfreiheit. Die Bewährungsauflage bedeute keinen Zwang zur Arbeit im Sinne einer Arbeitsstrafe. Mit der Auferlegung einer Arbeitspflicht werde vielmehr ein Weg aufgezeigt, die Vollstreckung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe abzuwenden, heißt es. Im behandelten Fall wiesen die Karlsruher Richter die Verfassungsbeschwerde eines Jurastudenten aus Baden-Württemberg zurück, der vom Landgericht Ulm wegen versuchten Betruges und Beleidigung in Tateinheit mit Verleumdung sowie zweier tateinheitlich begangener übler Nachreden zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden war. Die Bewährungszeit war auf drei Jahre festgesetzt und die Zahlung eines Geldbetrages von 20.000 Mark an den Bewährungs- und Straffälligenverein Ulm aufgegeben worden. (AZ: 2 BvR 1462/87 — Beschluß vom 14.11.1990)
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