: Liebe schützt vor Strafe
Karlsruhe (AFP) — Wer sich aus Liebe auf den Rauschgifthandel seines Partners einläßt, handelt nicht aus „persönlichem Eigennutz“. Zumindest nicht in strafrechtlichem Sinn. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt und damit ein anderslautendes Urteil gegen eine junge Frau aufgehoben. Sie war gemeinsam mit ihrem Geliebten an der holländischen Grenze festgenommen worden, weil er fünf Kilogramm Heroin in ihrem Auto versteckt hatte und das Rauschgift nach Deutschland schmuggeln wollte. Das Landgericht Kleve erkannte darin gemeinsames „eigennütziges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ und verurteilte die beiden zu je fünf Jahren Gefängnis. Nach Auffassung des 3. Strafsenates hatte die Frau an der Kurierfahrt jedoch nur teilgenommen, weil die Beziehung der beiden „in eine schwere Krise geraten“ war. Das Kitten einer Beziehung ist kein Eigennutz.
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