Miethai & Co
: Kautionen

■ müssen verzinst werden Von Eve Raatschen

Wann muß der Vermieter die Kaution zurückbezahlen? Im Mietvertrag steht zumeist bei Beendigung des Mietvertrages. Die Gerichte gestehen dem Vermieter in der Regel einen Zeitraum von zirka sechs Monaten nach Auszug zu, damit er prüfen kann, ob noch Ansprüche gegen die MieterInnen bestehen, die er mit der Kaution verrechnen darf. Daher ist es nicht zulässig, die Kaution durch Nichtzahlen der letzten Mieten „abzuwohnen“.

Stehen Betriebskostenabrechnungen aus, die nach Ablauf des Abrechnungsjahres erstellt werden, so ist der Vermieter berechtigt, auch länger zurückzuhalten. Dieses Zurückbehaltungsrecht bezieht sich nur auf einen Teilbetrag zur Sicherung eventueller Nachzahlungen und sollte begrenzt sein auf den dreifachen Vorauszahlungsbetrag. Der Restbetrag muß samt Zinsen ausgezahlt werden. Es ist gesetzlich geregelt, daß die Kaution zum üblichen Zinssatz für kurzfristige Spareinlagen (derzeit zwei Prozent) verzinst werden muß. Ein vertraglicher Ausschluß der Verzinsung ist unwirksam. Hat der Vermieter das Geld nicht angelegt, können die Zinsen als Schadensersatz verlangt werden.

Ein besonderes Problem kann sich stellen, wenn während der Mietzeit der Eigentümer gewechselt hat. Die Kaution muß der neue Vermieter nur dann an die MieterInnen zurückzahlen, wenn er sie selbst vom Voreigentümer erhalten hat, andernfalls muß man die Rückzahlung vom alten Eigentümer verlangen. Bei jedem Vermieterwechsel sollte daher verlangt werden, daß der alte Vermieter die Kaution an den neuen übergibt – dieses Recht kann eingeklagt werden.