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Vorsicht bei privaten Telefonaten

Frankfurt/Main (dpa/taz) – Wer an seinem Arbeitsplatz zu viel privat telefoniert, muß eine ordentliche Kündigung seines Arbeitgebers auch ohne vorherige Abmahnung akzeptieren. Darauf hat das Arbeitsgericht Frankfurt hingewiesen. In dem vorliegenden Fall hatte eine Bankangestellte zwischen Mai und Juli 1994 vom Büro aus 310 private Telefongespräche geführt, ohne diese mit der Bank abzurechnen. Dabei hatte sie 74mal eine Fernsprechteilnehmerin in Peking angewählt, die sie für die Liebhaberin ihres Ehemanns hielt, der beruflich in China zu tun hatte. Die vermeintliche Nebenbuhlerin ließ eine Fangschaltung installieren und spürte damit die Frankfurterin auf, die seit fast 20 Jahren bei der Bank beschäftigt war und rund 100.000 Mark im Jahr verdiente. Die Bank sprach daraufhin die ordentliche Kündigung aus. Die Angestellte klagte, da ihrer Ansicht nach der Kündigung eine Abmahnung hätte vorausgehen müssen. Nachdem das Gericht jedoch eine gegenteilige Auffassung vertrat, willigte die Klägerin in einen Vergleichsvorschlag der Bank ein und bekam, wegen ihrer langen Betriebszugehörigkeit, eine Abfindung in Höhe von 20.000 Mark (Az.: 7436/94).

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