Wie sage ich es meinem Chef?

■ Service: Das Recht auf Bildungsurlaub wird wenig genutzt. Informationen zu Verfahren und Ablehnungsgründen

ArbeitgeberInnen dürfen Bildungsfreistellung zu dem von den ArbeitnehmerInnen gewünschten Termin nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder – außer in Hessen – Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang haben, dem entgegenstehen. Bei einer Ablehnung aus diesen Gründen bleibt der Anspruch weiterhin bestehen. In den Bildungsurlaubsgesetzen wurde ab 1984, beginnend mit dem hessischen Bildungsurlaubsgesetz (mit Ausnahme des Gesetzes von Schleswig-Holstein), eine Teilnahmequotierung für Kleinbetriebe eingeführt. In Niedersachsen wird der Gesamtbildungsurlaub begrenzt, am 30.4. des laufenden Jahres wird die Höhe der im Betrieb berechtigten ArbeitnehmerInnen multipliziert mit dem Faktor 2,5. Das Berliner Bildungsurlaubsgesetz sieht eine gleiche Regelung für Betriebe mit nicht mehr als 20 ArbeitnehmerInnen vor. In Hessen kann von den Arbeitgebern die Freistellung abgelehnt werden, wenn im laufenden Kalenderjahr mehr als die Hälfte der ArbeitnehmerInnen bereits an anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltungen teilgenommen haben. Diese Regelung gilt nicht für Auszubildende. Im Saarland kann in Betrieben bis zu 50 Beschäftigten eine Freistellung abgelehnt werden, wenn am 30.4. das Zweifache der Zahl der Beschäftigten erreicht ist. In Rheinland-Pfalz ist eine Ablehnung der Bildungsfreistellung auch dann möglich, wenn die Gesamtzahl der beanspruchten Arbeitstage im laufenden Kalenderjahr die Zahl der Beschäftigen erreicht hat. In Brandenburg gilt als Begrenzungsfaktor für Betriebe bis zu 20 Beschäftigten der Faktor 1,5, für alle übrigen der Faktor 2,5.

Veranstaltungen müssen von den zuständigen Ministerien und Behörden anerkannt werden. Die Anerkennungsvoraussetzungen sind länderbezogen unterschiedlich. In Hamburg, Hessen, Berlin, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Brandenburg müssen die Veranstaltungen von der zuständigen Landesbehörde einzeln anerkannt werden. In anderen Bundesländern gibt es auch die Regelung, daß Veranstaltungen anerkannter Träger grundsätzlich als anerkannt gelten, ohne daß ein Einzelantragsverfahren durchgeführt werden muß. Dabei müssen die Seminare vorgegebene Kriterien erfüllen. Für die nicht anerkannten Träger bleibt das Einzelanerkennungsverfahren bestehen. Ein solches Anerkennungsverfahren gibt es in Bremen, Nordrhein-Westfalen und im Saarland.

Der Arbeitgeber darf den TeilnehmerInnen nicht vorschreiben, zu welcher Veranstaltung er/sie gehen darf. Der/die TeilnehmerIn meldet sich zu der von den Trägern angebotenen anerkannten Veranstaltung an und teilt dies dem Arbeitgeber innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist mit. Bei Verweigerung, aus den oben beschriebenen Gründen, bleibt der Anspruch auf Bildungsurlaub erhalten.

Bei Genehmigung durch den Arbeitgeber ist der Bildungsurlaub wie eine Arbeitszeit anzusehen. Bei Krankheit muß sich der/ die ArbeitnehmerIn bei der Arbeitsstelle krank melden und die Krankschreibungs- und Informationspflichten beachten. Beim kurzfristigen Ausfall der Veranstaltung hat der/die ArbeitnehmerIn zur Arbeit zu gehen.

Am Ende der Veranstaltung hat der Veranstalter den freigestellten ArbeitnehmerInnen kostenlos eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, die der Arbeitgeber erhält.

Die Inanspruchnahme des Bildungsurlaubs in den einzelnen Bundesländern ist unterschiedlich und hat aufgrund der Zunahme des Arbeitsdrucks und der Massenarbeitslosigkeit die Tendenz, zurückzugehen.

Sie reicht von 1,2 bis 6,7 Prozent. Häufig ist den Berechtigen das Recht auf Bildungsurlaub nicht bekannt. Rainer Heinrich