: ABM für Arbeitsrichter
Den Arbeitsgerichten droht in Sachen Lohnfortzahlung eine Klagewelle. Denn Unternehmer und Gewerkschaften beurteilen die entsprechenden Tarifverträge unterschiedlich. Leichtes Spiel haben die Unternehmer in jenen Branchen, in denen die Tarifverträge keine Bestimmung zur Lohnfortzahlung enthalten oder auf das Gesetz verweisen. Die Arbeitgeber sind aber auch dann zuversichtlich, kürzen zu können, wenn in einem Tarifvertrag die volle Lohnfortzahlung festgeschrieben wurde.
Die Argumentation des Arbeitgeber-Dachverbandes Gesamtmetall: Wenn die tariflichen Regelungen „einschlägige gesetzliche Vorschriften wörtlich oder inhaltlich unverändert übernehmen“, dann hätten solche Bestimmungen rein „deklaratorischen“ Charakter. Das heißt, sie würden sich automatisch mit neuer Gesetzeslage ändern. Die Arbeitgeber verweisen dabei auf Urteile des Bundesarbeitsgerichts Mitte der 90er Jahre zu Kündigungsfristen. Die Urteile zu den Kündigungsfristen aber „seien nicht beliebig auf andere Sachverhalte übertragbar“, sagt der Arbeitsrichter Bernd Rüthers. Schreibe ein Tarifvertrag die 100prozentige Lohnfortzahlung fest, so gelte nach dem „Günstigkeitsprinzip“ diese Regelung weiter, selbst wenn das Gesetz anders laute. Die Arbeitsrichter dürften sich nun also mit den Formulierungen in den Tarifverträgen herumschlagen.
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