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Hauen und Stechen um die Quote

■ Landesarbeitsgericht gibt der Klage einer Frau auf Gleichstellung statt

Im Kampf um einen Arbeitsplatz, bei dessen Besetzung einem Mann der Vorzug gegeben wurde, hat das Landesarbeitsgericht der Klage einer Bewerberin stattgegeben, die abgelehnt worden war. Streitpunkt ist eine Stelle als VerwaltungsleiterIn in einem Kulturzentrum. Im Juni 1994 hatte sich die Klägerin beworben, ein Jahr später schickte das Bezirksamt ihr die Absage zu. Begründung: Der männliche Bewerber sei besser qualifiziert. Nachforschungen ergaben, daß dieser sich bisher in einer wesentlich niedrigeren Vergütungsgruppe befand, die Begründung also zweifelhaft ist. Die Abgewiesene reichte daraufhin mit dem Verweis auf das Landesgleichstellungsgesetz eine Klage beim Arbeitsgericht gegen das Land Berlin ein, der im Januar stattgegeben wurde.

Das Landesgleichstellungsgesetz sieht vor, daß bei gleicher Qualifikation des männlichen und des weiblichen Bewerbers bis zum Erreichen einer Frauenquote von mindestens fünfzig Prozent in der Lohngruppe der betreffenden Laufbahn die Frau bevorzugt werden soll.

Prompt legte das Land Berufung ein, die sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs stützte. Im Oktober 1995 hatte dieser die gesetzlichen Vorschriften zur Quotenregelung in Deutschland für unrechtmäßig erklärt, da sie die Männer aufgrund ihres Geschlechts diskriminiere. Die positive Diskriminierung von Frauen dürfe nicht zur Benachteiligung von Männern führen, stellten die fünfzehn Männer in Luxemburg fest.

„Dieser Urteilsspruch stützte sich jedoch auf das Bremer Landesgleichgestellungsgesetz, das keine Härtefallregelung vorsieht“, erklärt Fachanwältin Gisela Ludewig, die die Klägerin vertritt. In Berlin sei diese Klausel jedoch enthalten. „In dem vorliegenden Fall wurde keine soziale Härte geltend gemacht“, kritisiert die Anwältin.

Im August wurde der Einspruch des Landes vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen, die Klägerin hat auch in zweiter Instanz recht bekommen. Seit dem 7. Oktober liegt die 30seitige Begründung vor. Das Land Berlin hat jetzt einen Monat Zeit, in Revision zu gehen und damit die dritte Instanz zu bemühen, das Bundesarbeitsgericht. „Ich habe keine Ahnung, ob das Land Berufung einlegen wird, aber im Prinzip hat es überhaupt keine Chance“, meint Gisela Ludewig. Ute Sander

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