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Der Tod als Nebenfolge

■ Gericht billigt indirekte Sterbehilfe

Dortmund/Karlsruhe (taz) – Todkranken dürfen schmerzlindernde Medikamente auch dann in hohen Dosen gegeben werden, wenn dies „den Todeseintritt um kurze Zeit beschleunigen kann“. Dies entschied gestern der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Voraussetzung ist jedoch, daß es den ÄrztInnen auf die Schmerzlinderung ankommt und die Lebensverkürzung nur „unvermeidbare Nebenfolge“ ist.

Damit hat das höchste deutsche Strafgericht klargestellt, daß die „indirekte aktive Sterbehilfe“ nicht bestraft wird. Rechtswidrig bleibt allerdings die „direkte aktive Sterbehilfe“, bei der es auf die Lebensverkürzung ankommt. Anlaß für diese Klarstellung bot dem BGH der Fall eines Kieler Arztehepaars. Dieter M. war wegen Mordes an einer 88jährigen Rentnerin zu elf Jahren Haft verurteilt worden, seine Frau Cornelia wegen Totschlags zu drei Jahren.

Die Frau war von der Angeklagten gepflegt worden. Angesichts einer dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustands hatte das Arztehepaar der Sterbenden ein hochdosiertes Schmerzmittel verabreicht. Damit wollten sie ihr einen milden Tod gewähren. Der Tod trat tatsächlich eine Stunde später ein.

Schon vor dem Kieler Landgericht hatten zahlreiche Sachverständige klargestellt, daß die hochdosierte Gabe des Schmerzmittels durchaus medizinisch angezeigt war, um einen schmerzfreien Tod zu ermöglichen. Dies führte letztlich auch zum Erfolg der Revision beim BGH. Der Fall wird nun vor dem Landgericht Lübeck neu aufgerollt. Christian Rath

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