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Gurke des Tages

Die Angaben eines Briefträgers in einer Postzustellungsurkunde sind kaum widerlegbar. Dies gilt zum Beispiel für den amtlichen Vermerk, er habe den Adressaten eines Schreibens nicht angetroffen und ihm eine schriftliche Nachricht hinterlassen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Begründung: Die Postzustellungsurkunde sei eine öffentliche Urkunde, die „den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet“. Das Gericht wies damit die Klage eines Mannes ab, der gegen ein Verbot der Weiterführung seines Gewerbes erst fünf Monate später Widerspruch einlegte und dies damit begründete, von dem Bescheid gar nichts gewußt zu haben.

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