Miethai & Co.: Betriebskosten
Verjährt – verwirkt? ■ Von Achim Woens
Viele Vermieter lassen sich unendlich viel Zeit mit Erstellung und Zusendung der Heiz- und Betriebskostenabrechnungen. Da diese oft mit einer Nachzahlung vebunden sind, glaubt manche/r MieterIn, durch Stillhalten den Kelch an sich vorübergehen lassen zu können. Ein Irrtum.
Der Anspruch auf die Nachfoderung von Betriebskosten verjährt nach vier Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt am Tage des Zugangs der Abrechnung und nicht – wie oft irrtümlich angenommen wird – nach Ablauf der Abrechnungsperiode.
Dennoch darf sich der Vermieter nicht ewig Zeit lassen. Liegt die Abrechnung nicht spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode vor, können die Vorauszahlungs-beträge als Druckmittel solange zurückbehalten werden, bis die Abrechnung erstellt ist. Dann allerdings müssen die zurückbehaltenen Beträge nachentrichtet werden.
Achtung: Bei Sozialwohnungen kann der Vermieter zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode grundsätzlich keine Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung verlangen. Vereinzelt gibt es auch Urteile, die diesen Zwang zur rechtzeitigen Abrechnung analog auf freifinanzierte Wohnungen ausweiten.
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