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Asylfreiheit beschränkt

■ Verfassungsgericht: Asylbewerber dürfen ihren Landkreis nicht verlassen

Karlsruhe (taz) – Die „Residenzpflicht“ für nicht anerkannte Asylbewerber ist verfassungsgemäß. Flüchtlinge dürfen damit auch weiterhin den ihnen zugewiesenen Landkreis nur mit behördlicher Genehmigung verlassen. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem gestern bekanntgemachten einstimmigen Beschluß.

Anlaß der Entscheidung war ein Normenkontrollantrag des Amtsgerichts Kirchhain in Hessen. Dort war ein junger Mann aus Afghanistan angeklagt, den die Polizei mehrfach außerhalb „seines“ Landkreises angetroffen hatte. Nach dem Asylverfahrensgesetz mußte er mit einer Geldbuße oder Haft bis zu einem Jahr rechnen.

Das Amtsgericht hielt jedoch die ganze Regelung für verfassungswidrig und legte sie in Karlsruhe zur Prüfung vor. Nach Ansicht des hessischen Gerichts ist die seit 1982 geltende Residenzpflicht eine bloße „Schikane“ ohne wirklichen Nutzen. Hier werde gegen die Menschenwürde der Asylbewerber verstoßen, weil diese zum bloßen Objekt der staatlichen Abschreckungspolitik gegen Flüchtlinge gemacht würden.

Dieser Sichtweise hat sich das Verfassungsgericht in Karlsruhe nicht angeschlossen. Vielmehr sei die Regelung durchaus durch echte „Gemeinwohlbelange“ motiviert. Vor allem der Versuch, die Asylbewerber gleichmäßig im Bundesgebiet zu verteilen, rechtfertige eine Residenzpflicht. Auch die vermeintlich bessere Erreichbarkeit der Flüchtlinge im Asylverfahren ließ Karlsruhe als Begründung gelten.

Die Regelung sei im übrigen auch nicht übermäßig hart, schließlich könne die Ausländerbehörde bei Vorliegen „zwingender Gründe“ gestatten, daß der Flüchtling den Landkreis verläßt. Selbst der Einsatz des Strafrechts gegen Taten „ohne Opfer und Schaden“ fand bei den Richtern in Karlsruhe Verständnis. Schließlich würden die Strafgerichte ja erst bei „wiederholten“ Verstößen bemüht (Az. 2 BvL 45/92). Christian Rath

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