: Alles, was (Wohn)recht ist
■ Juristisches Abc für schwule und lesbische MieterInnen
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) ist das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare nicht „sittlich anstößig“. Daher können Homosexuelle, die es zu einer Eigentumswohnung gebracht haben, gegenüber ihren Mietern für sich und ihren Partner Eigenbedarf in Anspruch nehmen. Homopaare, denen kostengünstiger Wohnraum zusteht, können in Berlin ihre Wohnberechtigungsscheine für eine gemeinsame Wohnung zusammenlegen, wenn sie bereits ein Jahr gemeinsam gemeldet waren. Der Heterovermieter kann die schwulen oder lesbischen Paare allerdings willkürhaft abweisen und Mietverträge wegen „arglistiger Täuschung“ anfechten, wenn ihm verschwiegen wurde, daß mit dem neuen Mieter dessen Partner eingezogen ist.
Wenn ein Mietverhältnis schon seit längerem besteht, muß der Vermieter dem Wunsch des Mieters Rechnung tragen, wenn dieser seinen gleichgeschlechtlichen Partner in die Wohnung aufnehmen will. Wenn schließlich das Mietverhältnis durch den Vermieter beendet wird, muß der Partner einen Untermietvertrag mit dem Hauptmieter abgeschlossen haben oder im Mietvertrag namentlich als weiterer Mieter genannt sein, um sich auf Mieterschutzvorschriften berufen zu können.
Beim Tod des Hauptmieters wird dem Partner zumeist das Recht zugesprochen, wie ein „Familienangehöriger“ in das Mietverhältnis einzutreten. Es liegt hier allerdings eine Rechtsunsicherheit vor, die man nur umschiffen kann, indem der Hauptmieter seinen Partner zu seinem Erben einsetzt. Der Überlebende genießt somit Mieterschutz, der Vermieter ist allerdings zur Kündigung berechtigt.
Weitere Informationen sind im Buch „Schwule im Recht. Rechtsratgeber für homosexuelle Menschen“ (Hrsg. „Die schwulen Juristen“) enthalten.
Ältere Schwule können sich über das Thema Wohnen informieren bei „Gay & Grey – Altenprojekt des Schwulenverbands Deutschland e.V.“, Postfach 103414, 50474 Köln, Tel. 0221/92 5961-0. Holger Wicht
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